21.11.2024
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Dokument-Nr. 17554

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Urteil22.01.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 26.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 365Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 365
  • NJW 2014, 2299Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2299
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Urteil11.06.2012, 3 A 124/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil22.01.2014

Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen GlücksspielZwischen Zahlung der Teilnahmegebühr und der Gewinnchance besteht kein für das Glücksspiel notwendiger Zusammenhang

Ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ ist jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücks­spiel­staats­vertrag, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 Euro verlangt wird, die allein die Veranstaltungs­kosten deckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls veranstaltet in Mittel­deut­schland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein so genanntes Quali­fi­ka­ti­o­ns­turnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel.

VG: Auch bloße Teilnahmegebühr ist Entgelt für Erlangung einer Gewinnchance

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilneh­mer­gebühr in Höhe von 15 Euro hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unter­hal­tungsspiel handele. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.

Teilnahmegebühr zur Deckung der Veran­stal­tungs­kosten beinhaltet keine Gewinnchance

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht. Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veran­stal­tungs­kosten gedeckt werden. Weil das Verwal­tungs­gericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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