Dokument-Nr. 6933
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss24.10.2008
Diskothek: Gericht ordnet Schnapsverbot vor Mitternacht anVerstoß gegen den Jugendschutz
Das an einen Diskothekenbetreiber gerichtete generelle Verbot der Abgabe von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken vor 24.00 Uhr ist rechtmäßig, wenn nur so unterbunden werden kann, dass Jugendliche bis 18 Jahren entgegen den Jugendschutzvorschriften solche Getränke konsumieren können. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und insoweit den Eilantrag des Diskothekenbetreibers auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Der Diskothekenbetreiber begehrte beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung einer Stadt in Nordwürttemberg vom 02.10.2008. Darin wurde angeordnet, dass bei Veranstaltungen bzw. an Betriebstagen, an denen der Diskothekenbetreiber Jugendliche ab 16 Jahre speziell anwerbe oder ihnen Zutritt gewähre, generell weder Branntwein noch branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, abgegeben noch deren Verzehr gestattet werden dürften. Anlass für die Maßnahme der Stadt war, dass der Betreiber nunmehr für Veranstaltungen an Freitagen, an denen er seine Diskothek im Gegensatz zu anderen Tagen auch für den Personenkreis ab 16 Jahren öffnet, in erheblichem Umfang Werbung macht und an diesen Tagen teilweise mit erheblich reduzierten Getränkepreisen (so am 17.10.2008) sowie weiteren für Jugendliche bedenklichen Programmpunkten Werbung gemacht hat. Gespräche mit dem Betreiber, in dem die Frage, wie die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich des Ausschanks alkoholischer Getränke effektiv durchgesetzt werden können, ergaben keine Lösung. Der Betreiber wies darauf hin, dass in seinem Betrieb mit einer Karte bezahlt werden solle, die abgestrichen werde und mit welcher am Ausgang zu bezahlen sei. Jugendliche unter 18 Jahren bekämen hierbei abgegrenzt von älteren Personen gesondert gekennzeichnete Karten, die dem geschulten Bar-Personal aufzeigten, dass an den betreffenden Personenkreis kein Branntwein und keine branntweinhaltigen Getränke ausgeschenkt werden dürften.
Gericht: Diskothek kann Ausschank von branntweinhaltigen Getränken nicht ausreichend kontrollieren
Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse in der Diskothek für nicht ausreichend erachtet. Die Gaststättenerlaubnis beziehe sich auf ein Wirtschaftszimmer (mit zwei Bars) von 470,35 m² und ein Wirtschaftszimmer (mit einer Bar) von 162,90 m². Bei einer Polizeikontrolle am 03.10.2008 seien gegen 21.00 Uhr ca. 250 junge Menschen vor dem Club gestanden, während weitere Massen von Jugendlichen dorthin gezogen seien. Dass angesichts dieses Zustroms und räumlichen Umfangs nicht mehr kontrollierbar sei, an welche Personen Branntwein ausgeschenkt werde, liege auf der Hand. Durch die Tatsache, dass die Getränke an der Bar erworben würden und nicht wie z.B. in Speiselokalen üblich Tischbestellungen aufgenommen würden, sei es zudem für jeden Gast ein Leichtes, einen älteren Gast zu bitten, ihm ein entsprechendes Getränk zu besorgen. Hinzu kämen auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz; die Polizei habe am 03.10.2008 bei etwa 30 Jugendlichen den Konsum von Malibu mit Maracujasaft und bei fünf Jugendliche den Ausschank branntweinhaltigen Alkohols als Mixgetränk festgestellt. Dies zeige deutlich, dass angesichts des hohen Anteils Jugendlicher und der räumlichen Umstände es dem Diskothekenbetreiber nicht möglich sei, in ausreichendem Maß die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken zu unterbinden. Damit sei eine Auflage, die die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften gewährleiste, erforderlich und verhältnismäßig. Im Übrigen habe der Diskothekenbetreiber es selbst in der Hand, durch eigene unternehmerische Entscheidung festzulegen, ob er Jugendlichen Einlass gebe und keine branntweinhaltigen Getränke anbiete oder ob er das Eintrittsalter wie an anderen Tagen auf 18 Jahre anhebe.
Gericht: Brandweinhaltige Getränke können nach 24.00 Uhr angeboten werden, weil dann Jugendliche nur noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person in der Diskothek sein dürfen
Der Ausschank branntweinhaltigen Getränken nach 24.00 Uhr dürfte aber weiterhin zulässig sei. Denn ab 24.00 Uhr dürften sich Jugendliche lediglich noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Diskothek aufhalten. Schon deshalb reduziere sich der Kreis der betroffenen Personen in nicht unerheblichem Umfang, weil Jugendliche ohne entsprechende Begleitung dann - nach Rückgabe ihrer vom Betreiber bis 24.00 Uhr einbehaltenen Ausweise - die Diskothek verlassen müssten. Wenn der Betreiber seiner diesbezüglichen Kontrollpflicht insoweit umfassend und ausreichend nachkomme, dürfte sich das Risiko einer unzulässigen Abgabe branntweinhalti-ger Getränke an zu dieser Zeit noch in der Diskothek befindliche Jugendliche weitgehend beherrschen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 03.11.2008
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