Im zugrunde liegenden Fall widerrief das Landratsamt Heidenheim am 7. Juni 2011 mit sofortiger Wirkung die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer als FKK-Club betriebenen Gaststätte und ordnete unter Zwangsgeldandrohung die Einstellung des Gaststättenbetriebes an, da der Gastwirt - obgleich Prostitution aufgrund der geringen Einwohnerzahl in der Gemeinde unzulässig ist - bewusst der Prostitution Vorschub geleistet hatte.
Der hiergegen gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart von der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auszugehen ist und zudem ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Der Gaststättenbetreiber habe bewusst Anbahnungshandlungen zur Prostitution in seinem Betrieb geduldet bzw. Prostituierten diese sogar ausdrücklich ermöglicht, obgleich Prostitution in der Gemeinde, in der er die Gaststätte betreibe, aufgrund der geringen Einwohnerzahl unzulässig sei (Verbot der Prostitution in Gemeinden unter 35.000 Einwohnern).
Bei einer durch die Polizei verdeckt durchgeführten Kontrolle vor Ort sei auf Frage, ob man Sex haben könne, von einer der als „Selbstständige“ arbeitenden Animierdamen angegeben worden, dies sei gegen Bezahlung von 55 Euro möglich. Soweit der Gaststättenbetreiber hiergegen vorbringe, bei der Frage, ob man Sex haben könne, liege aufgrund sprachlicher Defizite der dunkelhäutigen Mitarbeiterin ein Missverständnis vor, sie habe „Sekt“ verstanden und entgegnet, dieser sei im Eintrittspreis von 55 Euro enthalten, könne ihm das nicht abgenommen werden. Aus den behördlichen Akten ergebe sich nämlich nicht nur, dass die dunkelhäutige Mitarbeiterin, die bereits vor mehreren Jahren eingebürgert worden sei, über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen dürfte, um dem behaupteten Missverständnis nicht erlegen zu sein, sondern auch, dass die Polizeibeamten auch andere Formulierungen für Geschlechtsverkehr benutzt hätten, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein Risiko von Missverständnissen ausgeschlossen haben dürften.
Hinzu komme, dass der Versuch des Gaststättenbetreibers, den von der Mitarbeiterin benannten Preis von 55 Euro als Inklusivpreis für Eintritt und Sekt darzustellen, im konkreten Fall, in dem mit einem ermäßigten Eintrittspreis von 20 Euro geworben worden sei, offensichtlich untauglich gewesen sei, die Vorwürfe zu entkräften. Auf dieser Basis könne den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen, die pauschal die Richtigkeit des Vortrags des Gastwirts bestätigten, keinerlei Glauben geschenkt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online