15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil20.02.2008

Autohändler muss nur für ein Autoradio Rundfunk­ge­bühren bezahlenWeitere Geräte in Vorführwagen oder Fahrzeugen mit "roten Kennzeichen" bleiben gebührenfrei

Ein Autohändler muss nicht für alle Radiogeräte in Kraftfahrzeugen, die Kunden zum Verkauf vorgeführt oder von diesen Probe gefahren werden, Rundfunk­ge­bühren bezahlen. Die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht ist vielmehr bei Entrichtung der Gebühren für ein Autoradio auch für andere Geräte in Vorführwagen mit dieser sogenannten Händlergebühr abgegolten. Das gilt auch für Radios in Fahrzeugen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend in Betrieb gesetzt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und auf die Klage eines Autohauses den Rundfunk­ge­büh­ren­be­scheid (in Höhe von 1.279,99 €) des Südwe­strundfunks - SWR - aufgehoben.

Die klagende Firma, ein Autohaus, bezahlt seit 1976 für alle in ihren Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr oder Händlerprivileg). Mit Gebüh­ren­be­scheid vom 04.08.2006 setzte der SWR zudem für die im Autohaus vorgehaltenen roten Kennzeichen zusätzlich Rundfunk­ge­bühren (für zwei Hörfunkgeräte) in Höhe von insgesamt 1.279,99 € fest. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage zum Verwal­tungs­gericht, die erfolgreich war.

Die 3.Kammer des Verwal­tungs­ge­richts kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dem SWR nicht die verlangten zusätzlichen Rundfunk­ge­bühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen schuldet. Die Klägerin entrichte bisher schon eine Grundgebühr als Händlergebühr für die Autoradios, die sie in ihrem Unternehmen verkaufe, einbaue und repariere. Dieses Privileg erstrecke sich entgegen der Auffassung des SWR auch auf solche Rundfun­k­emp­fangs­geräte in Fahrzeugen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend für Vorführ- oder Probezwecke in Betrieb gesetzt würden. Der SWR könne weitere Rundfunk­ge­bühren für das Bereithalten von Autoradios im Rahmen der Geschäft­s­tä­tigkeit von Autohäusern nicht anhand der Zahl der vorgehaltenen roten Kennzeichen festsetzen. Denn das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle keinen Gebüh­ren­tat­bestand nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag. Die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht des Autohauses auch für Autoradios in Vorführwagen mit roten Kennzeichen sei mit der Händlergebühr abgegolten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 31.03.2008

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