14.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 3583

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil19.12.2006

Autohaus muss Rundfunk­ge­bühren für Autoradios in Vorführwagen zahlenAutohaus kann sich nicht auf Ausnah­me­re­gelung für Fachgeschäfte des Radiohandels berufen

Ein Autohaus muss für Vorführwagen, die mit einem Autoradio ausgestattet sind, Rundfunk­ge­bühren zahlen. Das hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden. Es kann sich nicht der Pflicht zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren entziehen, indem es sich auf eine Ausnah­me­vor­schrift für Fachgeschäfte des Radiohandels beruft.

Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunk­ge­bühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios durch den Norddeutschen Rundfunk. Sie meint, sie halte die Autoradios schon nicht zum Empfang bereit, wie dies aber für die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an, so dass grundsätzlich Rundfunk­ge­bühren für diese Autoradios nicht erhoben werden könnten. Jedenfalls sei sie aber nach der Ausnah­me­vor­schrift in § 5 Abs. 3 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren befreit. Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfun­k­emp­fangs­geräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle sie ebenso wie z.B. die Geschäfte des Radio­fach­handels.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht ist der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Es hat entschieden, für die Gebührenpflicht für Rundfun­k­emp­fangs­geräte reiche es aus, dass der Rundfunk­teil­nehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunk­programm zu empfangen. Ob der Rundfunk­teil­nehmer die Radiogeräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksen­dungen nutzt oder sie nur zum Verkauf anbietet, ist nicht entscheidend. Auch eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht liegt für die Klägerin nicht vor. Denn die Ausnah­me­re­gelung im Rundfunk­ge­büh­renrecht, auf die sich die Klägerin beruft, ist einschränkend auszulegen und nur auf Fachgeschäfte des Radiohandels anzuwenden. Dazu zählt die Klägerin aber nicht. Denn die Klägerin präsentiert ihren Kunden die Vorführwagen nicht, um dadurch ausschließlich Autoradios vorführen und verkaufen zu können, sondern um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör zum Verkauf anbieten zu können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.12.2006

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