14.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.06.2007

Kfz-Händler muss keine Rundfunkgebühr zahlen

Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger führt einen Kraft­fahr­zeug­handel im Landkreis Mayen-Koblenz. Im April 2006 besuchte ein GEZ-Gebüh­ren­be­auf­tragter den Betrieb. Da der Kläger die Anmeldung von Rundfunkgeräten verweigerte, bat der Gebüh­ren­be­auf­tragte um „Zwangsanmeldung einer Hörfunk-Händlergebühr und einer Hörfunkgebühr für rote Kennzeichen seit Gewer­be­an­meldung 12/1992”. Mit Gebüh­ren­be­scheid vom 4. August 2006 setzte der Südwestrundfunk daraufhin für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 Rundfunk­ge­bühren für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 € fest. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage, die erfolgreich war.

Der Gebüh­ren­be­scheid, so das Gericht, sei rechtswidrig. Der Autohandel des Klägers unterfalle nicht dem so genannten Händlerprivileg des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewer­be­tä­tigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines „roten Kennzeichens”, das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überfüh­rungs­fahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebüh­re­n­er­hebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht durch die Benutzung eines „roten Kennzeichens” entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht des Kraft­fahr­zeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen „roten Kennzeichen” gebe der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. Hierzu müssten von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des VG Koblenz vom 04.07.2007

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