21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.06.2007

Kfz-Händler muss keine Rundfunkgebühr zahlen

Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger führt einen Kraft­fahr­zeug­handel im Landkreis Mayen-Koblenz. Im April 2006 besuchte ein GEZ-Gebüh­ren­be­auf­tragter den Betrieb. Da der Kläger die Anmeldung von Rundfunkgeräten verweigerte, bat der Gebüh­ren­be­auf­tragte um „Zwangsanmeldung einer Hörfunk-Händlergebühr und einer Hörfunkgebühr für rote Kennzeichen seit Gewer­be­an­meldung 12/1992”. Mit Gebüh­ren­be­scheid vom 4. August 2006 setzte der Südwestrundfunk daraufhin für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 Rundfunk­ge­bühren für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 € fest. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage, die erfolgreich war.

Der Gebüh­ren­be­scheid, so das Gericht, sei rechtswidrig. Der Autohandel des Klägers unterfalle nicht dem so genannten Händlerprivileg des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewer­be­tä­tigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines „roten Kennzeichens”, das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überfüh­rungs­fahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebüh­re­n­er­hebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht durch die Benutzung eines „roten Kennzeichens” entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht des Kraft­fahr­zeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen „roten Kennzeichen” gebe der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. Hierzu müssten von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des VG Koblenz vom 04.07.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4483

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI