15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.01.2008

Gebraucht­wa­gen­händler müssen für Autoradios Rundfunk­ge­bühren bezahlen

Gebraucht­wa­gen­händler müssen für die Radiogeräte in ihren zum Verkauf bereit gehaltenen Fahrzeugen Rundfunk­ge­bühren zahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim Kläger, einem Gebraucht­wa­gen­händler, für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehnhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (sogenannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt, weil der SWR nicht ermittelt habe, welche mit Radios ausgerüsteten Fahrzeuge in welchen Zeiträumen zum Verkauf angeboten worden seien. Das Oberver­wal­tungs­gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat.

Der Kläger sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräten der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der SWR nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwal­tungs­aufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebüh­ren­tat­bestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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