21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss20.10.2016

Umbau eines Wohnhauses zur Unterbringung von Flücht­lings­fa­milien zulässigGenehmigtes Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbar­schützende Vorschriften

Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hat den Umbau und Ausbau eines Wohngebäudes mit bisher zwei Wohnungen in ein Wohngebäude mit fünf Wohnungen zwecks Belegung mit Flücht­lings­fa­milien im Göppinger Bergfeld für zulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Göppingen dem (privaten) Eigentümer des Baugrundstückes am 28. Juni 2016 eine Baugenehmigung zum Umbau seines Wohngebäudes in ein Gebäude mit nunmehr fünf abgeschlossenen Wohnungen erteilt. Die Baugenehmigung enthält ergänzend die Nebenbestimmung, dass das Gebäude im Rahmen der Genehmigung lediglich von 20 Personen gleichzeitig bewohnt werden darf. Zum Zwecke der Schaffung von zwei Wohnungen im Bereich des Dachgeschosses des dreistöckigen Hauses soll der Einbau einer Dachgaube in nördlicher Richtung, mithin in Richtung der Antragsteller, erfolgen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Bergfeld Planbereich 16.7/2" vom 27. September 1978, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück der Antragsteller liegt außerhalb dieses Bebau­ungs­plan­gebiets.

Nachbarn rügen Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot

Die Antragsteller legten am 27. Juli 2016 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein und stellten am 1. August 2016 beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart einen Eilantrag. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass die geplante Nutzung gegen ihren Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruch bzw. zumindest gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil mit der Zulassung des Umbaus keine Wohnnutzung genehmigt worden sei. Vielmehr handele es sich bei der geplanten Übergabe an Flücht­lings­fa­milien um eine Form der Unterbringung, das Gebäude werde daher zu einer Anlage für soziale Zwecke umfunktioniert. Die Unzumutbarkeit der geplanten Nutzung folge letztlich bereits daraus, dass eine Nutzung mit bis zu 20 Personen geplant sei, die deutlich über das bisherige Maß der Nutzung hinausgehe. De-facto handele es sich um ein Flüchtlingsheim.

Zusammensetzung der künftigen Bewohner nach Herkunft, Abstammung und Familienstand stellt kein städtebaulich relevantes Kriterium dar

Diesen Ausführungen ist das Verwal­tungs­gericht Stuttgart nicht gefolgt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbar­schützende Vorschriften verstoße. Da das geplante Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller nicht in demselben Baugebiet lägen, könnten sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass die geplante Nutzung nicht der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten (reinen) Wohnnutzung entspreche. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da von dem Bauvorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgingen. Die Zusammensetzung der künftigen Bewohner der zu schaffenden Wohnungen nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand stelle kein städtebaulich relevantes Kriterium dar. Angesichts der noch überschaubaren Zahl der künftigen Bewohner und des abgeschlossenen Charakters der einzelnen Wohneinheiten sowie der homogenen familiären Unterbringung sei nicht ersichtlich, dass es zu Ausein­an­der­set­zungen oder besonderen Nutzungs­kon­flikten kommen werde, die über das Regelmaß in Mehrfa­mi­li­en­häusern hinausgingen. Die Antragsteller würden auch nicht durch die genehmigte Dachgaube in ihren Rechten verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe nicht das Recht, vor jeglichen Einblicken durch Nachbarn verschont zu bleiben, zumal die Möglichkeit bestehe, sich durch Vorhänge o.ä. zu schützen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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