21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.09.2015

Kein Nachbarschutz gegen Wohnungen für Asylbewerber in reinem WohngebietNachbar muss übliche Wohnnutzung durch Flüchtlinge dulden

Beabsichtigt der Eigentümer eines Wohnhauses Asylbewerber in den einzelnen Wohnungen unterzubringen, so steht einem Nachbar dagegen kein Anspruch auf Untersagung zu. Ein Nachbar hat eine übliche Wohnnutzung durch Flüchtlinge zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Hessen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines dreige­schossigen Wohnhauses stellte die darin liegenden Wohnungen Asylbewerbern zur Verfügung. Im Durchschnitt lebten etwa zehn bis dreizehn Personen in dem Haus. Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung hatte der Eigentümer nicht beantragt. Ein Nachbar fühlte sich durch die Unterbringung der Asylbewerber gestört. Seiner Meinung nach sei die Nutzung­s­än­derung geneh­mi­gungs­pflichtig gewesen. Denn anstatt einer Wohnnutzung habe nunmehr eine Nutzung als Heimunterkunft für Flüchtlinge vorgelegen. Zudem beschwerte sich der Nachbar über eine erhebliche Lärmbelästigung und Vermüllung. Er wollte daher erreichen, dass die zuständige Behörde eine Nutzungsuntersagung ausspricht. Da sie dem nicht nachkam, stellte der Nachbar einen entsprechenden Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Nachbarn.

Kein Anspruch auf Nutzungs­un­ter­sagung der Asylbe­wer­ber­un­terkunft

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies somit die Beschwerde des Nachbarn zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Untersagung der Nutzung des Wohnhauses als Asylbe­wer­ber­un­terkunft zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Unterbringung der Flüchtlinge im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften gestanden habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Kein Vorliegen einer geneh­mi­gungs­pflichtigen Nutzung­s­än­derung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs habe zunächst keine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzung­s­än­derung vorgelegen. Der Gebäu­de­ei­gentümer habe damit die Nutzung des Wohnhauses als Asylbe­wer­ber­un­terkunft nicht genehmigen lassen müssen. Trotz Unterbringung von Flüchtlingen habe weiterhin eine Wohnnutzung vorgelegen. Sämtliche Flüchtlinge haben ein eigenständiges häusliches Leben führen und sich selbstversorgen können.

Ausnahmsweise Zulässigkeit der Asylbe­wer­ber­un­terkunft

Selbst wenn keine Wohnnutzung in diesem reinen Wohngebiet vorgelegen habe, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter, sei die Asylbe­wer­ber­un­terkunft nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Baunut­zungs­ver­ordnung ausnahmsweise zulässig gewesen. Denn es habe sich um eine soziale Einrichtung im Sinne der Vorschrift gehandelt. Von einer Gebiets­un­ver­träg­lichkeit der Einrichtung sei nicht auszugehen gewesen, solange die Unter­brin­gungs­ka­pazität beschränkt sei und nicht deutlich über dem Rahmen der generell zulässigen Grund­s­tücks­nutzung liege.

Ordnungs­po­li­zeiliche Maßnahmen gegen Lärmbelästigung und Vermüllung

Die vom Nachbar geschilderte Lärmbelästigung und Vermüllung habe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs ebenfalls kein baurechtliches Nutzungsverbot gerechtfertigt. Vielmehr hätte gegebenenfalls mit ordnungs­po­li­zei­lichen Maßnahmen gegen die Störungen vorgegangen werden müssen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

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