21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil13.01.2003

Beim Famili­en­zu­schlag sind Beamte, die eine Leben­s­part­ner­schaft eingegangen sind, nicht verheirateten Beamten gleich

Das Verwal­tungs­ge­richts­gericht Stuttgart (Aktenzeichen: 17 K 3906/02) hat die Klage einer Beamtin, die in einer begründeten Leben­s­part­ner­schaft mit einer Frau lebt, gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf Bezahlung des Famili­en­zu­schlages (der Stufe 1) abgelehnt.

Die Klägerin hatte sich darauf berufen, eine unter­schiedliche Behandlung von in Leben­s­part­ner­schaft zusam­men­le­benden Partnern gegenüber verheirateten Partnern sei im Besoldungsrecht unzulässig. Auch Lebenspartner seien sich gegenseitig zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebe, habe seit April 2001 keine Einkünfte.

Die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts ist in ihrem Urteil vom 13.01.2003 der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes gehören u.a. verheiratete Beamte zur Stufe 1 des Famili­en­zu­schlags. Zu dieser Beamtengruppe, so das Verwal­tungs­gericht, gehöre die Klägerin nicht. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet gewesen, sondern habe eine Leben­s­part­ner­schaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet. Eine solche Leben­s­part­ner­schaft sei aber weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt worden. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich­ge­schlecht­licher Gemeinschaften (Leben­s­part­ner­schaften) habe für die genannte Vorschrift keine Änderung vorgenommen, den Lebenspartner dem Ehegatten also nicht gleichgestellt.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes. Danach gehörten u.a. Beamte zur Stufe 1 des Famili­en­zu­schlages, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hätten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet seien oder aus beruflichen oder gesund­heit­lichen Gründen ihrer Hilfe bedürften. Die Konstruktion der Leben­s­part­ner­schaft schließe es aber grundsätzlich aus, bei Lebenspartnern einen der Lebenspartner im Verhältnis zum anderen als den "Aufgenommenen" im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG anzusehen. Die Lebenspartner seien einander zur Fürsorge, Unterstützung und angemessenen Unterhalt sowie zur gemeinsamen Lebens­ge­staltung verpflichtet. Dies gelte auch, wenn einer der Lebenspartner - wie im Falle der Klägerin - keine Einkünfte habe; gegebenenfalls erfülle er dann seine Verpflichtung in Form der Haushalts­führung. Im Übrigen reiche eine gemein­schaftliche Wohnung für das Merkmal "Aufnahme einer anderen Person" nicht aus.

Schließlich verstoße es nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes, dass Leben­s­part­ner­schaften nicht mit Ehen gleichgesetzt worden seien. Denn dieser Grundsatz könne nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der gleichen Lage befänden. Dies sei aber gerade bei Ehe und Leben­s­part­ner­schaft nicht der Fall. Der Begriff der Ehe bezeichne nämlich eine Lebens­ge­mein­schaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während der Begriff der Leben­s­part­ner­schaft für zwei Personen des gleichen Geschlechts herangezogen werde. Dies sei im übrigen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland der Fall, sondern in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 25.02.2003

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