21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil13.10.2004

Famili­en­zu­schlag für verheiratete Beamte muss Lebenspartnern nicht gewährt werden

Eingetragene Lebenspartner müssen bei der Gewährung besol­dungs­recht­licher Vergünstigungen nicht wie verheiratete Beamte behandelt werden. Diesen Grundsatz hat der für das Beamtenrecht zuständige 4. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) in seinem Urteil herausgestellt.

Nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz haben unter anderem verheiratete Beamte Anspruch auf Gewährung eines Famili­en­zu­schlags. Diesen Anspruch machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land Baden-Württemberg ab dem 5.11.2001 mit der Begründung geltend, sie sei an diesem Tag mit einer anderen Frau eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz eingegangen. Die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft müsse auch im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt werden. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der VGH nunmehr im wesentlichen aus folgenden Gründen bestätigt:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes könne die Klägerin nicht wie eine Verheiratete behandelt werden. Auch eine analoge Anwendung der für Verheiratete geltenden Regelung zum Famili­en­zu­schlag auf Lebenspartner komme nicht in Betracht. Denn es liege keine vom Gesetzgeber so nicht gewollte Regelungslücke vor. Mit der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft habe der Gesetzgeber in bewusster Abgrenzung zur Ehe ein ganz neues famili­en­recht­liches Institut schaffen wollen. Eine Gleichstellung zwischen Ehe und Leben­s­part­ner­schaft habe der Gesetzgeber gerade auch im Besoldungsrecht bisher nicht durchgeführt. Dies zeige das Schicksal des Entwurfs eines Leben­s­part­ner­schafts-ergän­zungs­ge­setzes, aus dem sich ergebe, dass in Bundestag und Bundesrat die Problematik auf dem Tisch gelegen habe, aber letztlich nicht Gesetz geworden sei. Darüber könne sich ein Gericht nicht hinwegsetzen, weil es sonst das Gewal­ten­tei­lungs­prinzip verletzten würde.

Das Gesetz verstoße auch nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Gleich­be­handlung. Dem Gesetzgeber könne es wegen des besonderen verfas­sungs­recht­lichen Schutzes der Ehe in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verwehrt sein, Verheiratete gegenüber anderen Lebens­ge­mein­schaften zu begünstigen. Auch europarechtlich bestünden keine Bedenken gegen eine unter­schiedliche Behandlung von Verheirateten und Lebenspartnern. Die Richtlinie 2000/78/EG, die unter anderem den Abbau von Benach­tei­li­gungen in Beschäftigung und Beruf wegen sexueller Ausrichtung betreffe, habe vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 2.12.2003 keine Bindungswirkung entfaltet. Sie erfasse außerdem auch keine nationalen Regelungen, deren Anknüp­fungspunkt - wie hier - der Familienstand sei. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof ebenfalls keine Bedenken gegen eine unter­schiedliche Behandlung von Verheirateten und Lebenspartnern geäußert.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Famili­en­zu­schlags bestehe auch nicht aus dem weiteren im Gesetz genannten Grund der Aufnahme einer anderen Person in den Haushalt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 13.10.2004

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