18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.01.2006

Kein Verhei­ra­te­ten­zu­schlag wegen eingetragener Leben­s­part­ner­schaft

Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, haben keinen Anspruch auf den Famili­en­zu­schlag, wie ihn verheiratete Beamte allein auf Grund ihrer Ehe erhalten. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die klagende Beamtin begründete in einer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung mit einer anderen Frau eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft. Für die Kosten der Wohnung kamen die Lebenspartner zunächst gemeinsam auf. Nach einigen Jahren übernahm die Klägerin auf Grund veränderter Verhältnisse die gesamten Kosten. Der Dienstherr der Klägerin lehnte es ab, ihr als Teil ihrer monatlichen Bezüge auch den Verheiratetenzuschlag zu zahlen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Rechts­auf­fassung der Vorinstanzen (VG Stuttgart und VGH Baden-Württemberg) und der Behörde bestätigt, wonach in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besol­dungs­gesetz nennt als Anspruchs­be­rechtigte „verheiratete Beamte“. Die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft ist keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Außerdem hat der Besol­dungs­ge­setzgeber es ausdrücklich abgelehnt, den Kreis der Anspruchs­be­rech­tigten auf Beamte, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, auszuweiten.

Der verfas­sungs­rechtliche Gleichheitssatz gebietet die besol­dungs­rechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfas­sungs­recht­lichen Schutzes gegenüber anderen Lebens­ge­mein­schaften zu begünstigen.

Das Europarecht verbietet zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die – wie es für den Verhei­ra­te­ten­zu­schlag zutrifft –, an den Familienstand anknüpfen.

Beamte in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft können allerdings, wenn ihrem Partner weniger als rund 600 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf den Verhei­ra­te­ten­zu­schlag haben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des BVerwG vom 26.01.2006

der Leitsatz

Ein Beamter, der in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Famili­en­zu­schlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.

Ein Beamter, der eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Famili­en­zu­schlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen.

Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 BVerwG 2 C 43.88 Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).

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