18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 27283

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss05.04.2019

Eilanträge gegen Diesel­fahr­verbot in der Umweltzone Stuttgart erfolglosKeine Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat mehrere Eilanträge gegen die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots.

Mit den Eilanträgen wollten die Antragsteller der zugrunde liegenden Verfahren erreichen, dass sie die Umweltzone Stuttgart weiterhin mit Diesel­fahr­zeugen unter der Abgasnorm Euro 5/V befahren dürfen. Zur Begründung machten die Antragsteller im Wesentlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und an der Rechtmäßigkeit des dieser Anordnung zugrun­de­lie­genden Luftrein­hal­teplans Stuttgart als Teilplan der 3. Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für den Regie­rungs­bezirk Stuttgart geltend. So fehle es an einer Rechtsgrundlage für die erfolgte Anordnung des Verkehrsverbots, insbesondere für das gewählte Zusatzzeichen "Diesel (außer Lieferverkehr) erst ab Euro 5/V frei". Die anderslautenden Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart im Urteil vom 26. Juli 2017 und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 seien unzutreffend. Darüber hinaus seien die dem Luftrein­hal­teplan zugrunde gelegten und vom Verwal­tungs­gericht Stuttgart im Urteil vom 26. Juli 2017 herangezogenen Grenzwerte für NO2 von 40 µg/m3 veraltet. Auch seien die Standorte der Messstellen fehlerhaft gewählt worden und eine Berück­sich­tigung anderer Verursacher, etwa des Stuttgarter Hafens und der Heizkraftwerke unterblieben, wodurch sich das angeordnete Verkehrsverbot als unver­hält­nismäßig erweise. Schließlich sei der Regelungsgehalt des gewählten Verkehrs­zeichens für unkundige Verkehrs­teil­nehmer nicht ohne weiteres zu erfassen.

Festge­schriebene Grenzwerte sind unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart konnte durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verkehrsverbots nicht erkennen. Eine Rechtsgrundlage sei - wie bereits das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ausgeführt habe - mit § 40 Abs. 1 des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes gegeben. Straßen­ver­kehrs­rechtliche Vorschriften stünden der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Dies folge - wie bereits das Bundes­ver­wal­tungs­gericht festgestellt habe - aus zwingend umzusetzendem Unionsrecht. Die dort festge­schriebenen Grenzwerte seien unabhängig von ihrer Aktualität zu beachten, solange sie nicht von zuständiger Stelle geändert würden. Die Ausführungen zu den Standorten der Messstellen und den übrigen möglichen Verursachern führten jedenfalls nicht zu einer offen­sicht­lichen Rechts­wid­rigkeit der getroffenen Anordnung. Gleiches gelte für die konkrete Ausgestaltung des gewählten Zusatzzeichens. Auch wenn die vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit zuließen, sei es den vom Verkehrsverbot Betroffenen jedenfalls nicht unzumutbar, dieses vorerst zu beachten. Denn die Regelungen zum Verkehrsverbot enthielten einen umfassenden Katalog von Ausnah­me­tat­be­ständen, wonach einige Verkehrs­teil­nehmer bereits grundsätzlich nicht vom Verkehrsverbot betroffen seien und andere bei der Landes­hauptstadt Stuttgart Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen beantragen könnten. Die von den Antragstellern geltend gemachten persönlichen Umstände seien daher nicht in den vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern im Rahmen der Erteilung von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen zu berücksichtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online (pm)

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