21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.10.2018

Verwal­tungs­gericht Berlin ordnet strecken­be­zogene Diesel-Fahrverbote in Berlin anBerliner Senat muss Fahrverbote für ältere Dieselautos einführen - Deutsche Umwelthilfe hatte geklagt

Das Land Berlin ist verpflichtet, den Luftrein­hal­teplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Grenzwertes für Stick­stoff­dioxid (NO2) i.H.v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straße­n­ab­schnitten. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe entschieden.

Nach Auffassung der 10. Kammer sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept des Beklagten zu seiner Fortschreibung keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahres­grenz­wertes für Stick­stoff­dioxide von 40 µg/m3 vor. Der Beklagte muss für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straße­n­ab­schnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Berlin muss Diesel-Fahrverbote an elf Stellen einführen

Unabhängig hiervon muss der Beklagte jedenfalls auf den Strecken, auf denen nach seinen eigenen Berechnungen - selbst unter Berück­sich­tigung eines Fahrverbots für Diesel-Pkw bis zur Schad­s­toff­klasse Euro 5 - der Grenzwert nicht eingehalten wird, zwingend ein Fahrverbot anordnen, das auch Diesel-Lkw bis zur Schad­s­toff­klasse Euro 5 umfasst. Es handelt sich dabei um insgesamt elf Straße­n­ab­schnitte an der Leipziger Straße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Friedrichstraße, dem Kapweg, Alt-Moabit, der Stromstraße und Leonorenstraße.

Fahrverbote müssen zügig umgesetzt werden

Der Beklagte muss den Beschluss über die Fortschreibung des Luftrein­hal­te­planes bis spätestens 31. März 2019 erlassen. Das Gericht hält einen früheren Zeitpunkt zwar für wünschenswert, aber wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffent­lich­keits­be­tei­ligung bei der Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans nicht für realistisch. Die Fahrverbote sind anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umzusetzen.

Soweit der Kläger ursprünglich die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, verlangt hatte, hat er die Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: ra-online, VG Berlin (pm/pt)

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