15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil29.04.2010

Keine ausreichende Ausweisung von Windkraft­stan­dorten – Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 für nicht erklärtWindkraft­anlagen grundsätzlich auch auf im Regionalplan nicht als Windkraft­standorte ausgewiesenen Flächen zulässig

Das Land Baden-Württemberg darf den Bau einer Windkraftanlage nicht grundsätzlich verhindern. Da der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 nicht genügend Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraft­anlagen ausweist, ist dieser somit nichtig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die klagende GmbH (für erneuerbare Energien) eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe 167 m auf dem Gebiet der Gemeinde Frankenhardt errichten. Das Land Baden-Württemberg hielt dies für baupla­nungs­rechtlich unzulässig.

Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für Errichtung von Windkraft­anlagen nichtig

Dies sah das Verwal­tungs­gericht Stuttgart anders. Insbesondere steht der Errichtung der Windkraf­traf­t­anlage nicht die Teilfort­s­chreibung „Windenergie“ des Regionalplans (Regionalplan 2020) des Regio­na­l­ver­bandes Heilbronn-Franken entgegen, da dieser mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraft­anlagen nichtig ist. Im Ergebnis sind nun im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraft­anlagen auch auf Flächen grundsätzlich zulässig, die im Regionalplan nicht als Standorte für solche Anlagen ausgewiesen sind.

Regionalverband schließt abwägungs­feh­lerhaft eine Vielzahl der für Windener­gie­nutzung geeigneten Flächen als Vorranggebiete aus

Bei einer Windkraftanlage handle es sich um ein so genanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dessen Genehmigung nur abgelehnt werden könne, wenn ihm gewichtige öffentliche Belange entgegenstünden. Der Regionalverband sei seiner gesetzlichen Obliegenheit als Plangeber, der Windener­gie­nutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, denn er habe abwägungs­feh­lerhaft nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windener­gie­nutzung möglicherweise geeigneten Flächen als Vorranggebiete ausgeschlossen, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweck­ent­spre­chender Anwendung im Regio­na­l­plan­ver­fahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit bestehe, um Nutzungs­kon­flikte zu vermeiden und höherwertige öffentlichen Belange zu schützen. Der geplanten Windkraftanlage stünden auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegen. Insbesondere sei die Erschließung gesichert. Auch der derzeit gültige Flächen­nut­zungsplan der Vereinbarten Verwal­tungs­ge­mein­schaft Crailsheim stehe dem Vorhaben nicht entgegen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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