21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil13.06.2007

Windräder dürfen in Büren außerhalb der Vorrangflächen gebaut werden

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat einer Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für zwei knapp 60 m hohe Windräder in Büren stattgegeben, die außerhalb der im Flächen­nut­zungsplan dargestellten Windvor­rang­flächen errichtet werden sollen.

Der Kläger will Windkraft­anlagen im Ortsteil Büren-Weine in einem Bereich errichten, an dem nach früheren gemeindlichen Planungen ein Windvor­rang­gebiet entstehen sollte. Hierzu war es nicht gekommen, weil das Gelände im Anflugbereich zum Flughafen Paderborn/Lippstadt liegt, sodass dort nur vergleichsweise niedrige Anlagen errichtet werden können. Der Kläger hat die Höhe der von ihm geplanten Anlagen daraufhin verringert. Seinen Antrag lehnte die beklagte Bezirks­re­gierung Detmold trotzdem ab.

Windkraft­anlagen sind baurechtlich im Außenbereich privilegiert zulässig. Sie können aber regelmäßig nicht außerhalb von Flächen zugelassen werden, die in einem Flächen­nut­zungsplan für die Windkraft vorgesehen sind. Hierfür muss aber einem solchen Flächen­nut­zungsplan ein schlüssiges gesam­träum­liches Planungskonzept zu Grunde liegen. Nachdem die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Minden bereits in einem Urteil vom 17.2.2004 (1 K 1067/02) die Darstellung von Vorrangflächen in dem Flächen­nut­zungsplan für abwägungs­feh­lerhaft gehalten hatte, überarbeitete die beigeladene Stadt Büren ihre Planungen und änderte den Flächen­nut­zungsplan. Später hat sie erneut beschlossen, den Flächen­nut­zungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat sie außerdem eine Verän­de­rungs­sperre erlassen.

Die erlassene Verän­de­rungs­sperre hat die zuständige 11. Kammer als unwirksam angesehen, weil der künftige Inhalt des Bebauungsplans bei Erlass der Verän­de­rungs­sperre noch völlig offen gewesen sei. Eine nicht wenigstens in einem Mindestmaß konkretisierte Planung könne nicht mit einer Verän­de­rungs­sperre gesichert werden. Darüber hinaus sei die aktuelle Darstellung der Windvor­rang­flächen wiederum abwägungs­feh­lerhaft. Nach dem eigenen Planungskonzept der Stadt Büren hätten zwei der drei dargestellten Flächen nicht als Vorrangflächen dargestellt werden dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 13.06.2007

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