18.10.2024
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Dokument-Nr. 6866

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil07.10.2008

Keinen Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf (öffentlicher) Grund­s­tücks­zufahrtGemeinde hat keine allgemeine Räum- und Streupflicht

Wie die Gemeinde ihre Pflicht zur Aufrecht­er­haltung des Straßenverkehrs im Winter nachkommt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ein einklagbarer Anspruch besteht nur, wenn bei Schnee- und Eisglätte eine Gefahr für Leib und Leben des Bürgers bestünde, was im konkreten Fall zu verneinen war. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden, und die Klage eines Bürgers gegen seine Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes abgelehnt.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches durch einen öffentlich zugänglichen, asphaltierten Weg erschlossen ist, der in die als Dorfstraße bezeichnete Ortsdurchfahrt einmündet. Die Gemeinde führt im gesamten Gemeindegebiet den Winterdienst durch eigene Kräfte durch. Dabei wird der Zufahrtsweg zum Grundstück des Klägers nach dem Einsatzplan zum Räum- und Streuplan der Gemeinde nicht mitgeräumt. Im November 2007 forderte der Kläger die Gemeinde zur Durchführung des Winterdienstes bis zu seinem Anwesen auf. Zur Begründung trug er u.a. vor, die Gemeinde führe den Winterdienst auch in anderen vergleichbaren Fällen durch. Es sei daher eine willkürliche Benachteiligung, seine Zufahrt nicht zu räumen, obwohl diese auch von seinen Kindern auf dem Weg zur Schule und allen Versor­gungs­fahr­zeugen (Post, Müllabfuhr, Feuerwehr, etc.) benutzt werden müsse. Es sei der Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungs­fä­higkeit möglich, seine Zufahrt in den Winterdienst einzubeziehen, zumal es sich bei der Einmündung seiner Zufahrt um eine gefährliche Ausfahrt handle. Dies lehnte die Gemeinde im Dezember 2007 mit der Begründung ab, dass eine Verpflichtung zum Winterdienst nur an verkehrs­wichtigen und gefährlichen Stellen bestehe und diese Voraussetzungen bei der Zufahrt zum Anwesen des Klägers nicht gegeben seien.

Gericht: Winter­dienst­vor­schriften dienen ausschließlich dem Allge­mein­in­teresse

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes auf dem Zufahrtsweg zu seinem Grundstück. Zwar solle die Gemeinde nach dem Straßengesetz auf ihren Straßen den für die Aufrecht­er­haltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Winterdienst durchführen. Die maßgebenden Regelungen dienten jedoch ausschließlich dem Allge­mein­in­teresse an der „Aufrecht­er­haltung des öffentlichen Straßenverkehrs“ und begründeten keine auch dem Bürger gegenüber bestehende und von diesem einklagbare Räum- und Streupflicht.

Bürger hat nur bei konkreter Gefahr für ein überragendes Rechtsgut einen Anspruch

Der Bürger habe aufgrund der polizeilichen Gefah­re­n­ab­wehr­pflicht der Gemeinde nur dann einen solchen Anspruch, wenn eine konkrete Gefahr für ein überragendes Rechtsgut wie etwa Leben oder Gesundheit bestehe. Eine solche konkrete Gefahr, die zudem witte­rungs­bedingt sein müsse, sei hier jedoch nicht ersichtlich. Der Zufahrtsweg zum Grundstück/Wohnhaus des Klägers weise augenscheinlich keine Besonderheiten auf, welche bei Schnee- und Eisglätte die Annahme einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers und seiner Familie rechtfertigen oder auch nur nahelegen könnten. Der Weg verlaufe zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Einmündung in die Dorfstraße vielmehr in nahezu gerader Linie und habe offensichtlich auch kein Gefälle. Auch der Einsatzplan zum Räum- und Streuplan der Gemeinde enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für eine willkürliche Benachteiligung des Klägers. Nach diesem Einsatzplan habe die Gemeinde die Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet nach sachlichen Kriterien, die ohne weiteres nachvollziehbar seien (z.B. Verkehrs­be­deutung, Gefährlichkeit, etc.), in drei verschiedenen Dring­lich­keits­stufen eingeteilt und damit festgelegt, in welcher Reihenfolge diese geräumt und gestreut würden. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde hierbei Straßen mit offensichtlich geringerer Verkehrs­be­deutung wie z. B. Zufahrtswege vom Winterdienst ausgenommen habe, um den Winterdienst mit dem zur Verfügung stehenden, begrenzten Personal und Gerät jedenfalls auf den vorrangig zu räumenden Straßen in gesamten Gemeindegebiet auch in dem gebotenen zeitlichen Rahmen, also möglichst zeitnah sicherstellen zu können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.10.2008

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