15.11.2024
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Dokument-Nr. 9227

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil21.09.2009

VG Stuttgart: Minderjährige Türkin kann trotz Fortbestehens türkischer Staats­an­ge­hö­rigkeit eingebürgert werdenEntlassung aus türkischer Staats­an­ge­hö­rigkeit an unzumutbare Bedingungen geknüpft

Mach die Türkei eine Entlassung aus der Staats­an­ge­hö­rigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig, kann eine 14-jährige Türkin trotz Fortbestehens ihrer türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit in Deutschland eingebürgert werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall ist die 1995 im Bundesgebiet geborene Klägerin im Besitz einer Aufent­halt­s­er­laubnis. Ihre Eltern sind türkische Staats­an­ge­hörige. Ihren im April 2008 gestellten Antrag auf Einbürgerung lehnte das Landratsamt im August 2008 ab. Ihr dagegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, worauf sie Klage zum Verwal­tungs­gericht erhob.

Mehrjährige Wartezeit zur Erlangung der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht hat das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung, auch wenn dabei ihre Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Denn es sei ihr nicht möglich, in zumutbarer Weise aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führe nach türkischem Recht nicht zum Verlust der türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit. Die Klägerin könne diese aber auch nicht aufgeben. Denn nach türkischem Recht könne nur ein geschäfts­fähiger türkischer Staats­an­ge­höriger, der also sein 18. Lebensjahr vollendet habe, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit erhalten. Dies würde für die 14 Jahre alte Klägerin aber bedeuten, dass sie noch Jahre warten müsse, bis sie deutsche Staatsangehörige werden können. Das sei der Klägerin aber nicht zumutbar.

Voraussetzungen für Einbürgerung erfüllt

Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin gegeben. Sie habe hier seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt und besitze die erforderliche Aufent­halt­s­er­laubnis. Ihre Eltern bestritten ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozia­l­leis­tungen; sie verfügten über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Schließlich habe sie auch die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie ihr erfolgreicher Besuch der Realschule belege.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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