Dokument-Nr. 9227
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil21.09.2009
VG Stuttgart: Minderjährige Türkin kann trotz Fortbestehens türkischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werdenEntlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit an unzumutbare Bedingungen geknüpft
Mach die Türkei eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig, kann eine 14-jährige Türkin trotz Fortbestehens ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall ist die 1995 im Bundesgebiet geborene Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern sind türkische Staatsangehörige. Ihren im April 2008 gestellten Antrag auf Einbürgerung lehnte das Landratsamt im August 2008 ab. Ihr dagegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, worauf sie Klage zum Verwaltungsgericht erhob.
Mehrjährige Wartezeit zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar
Das Verwaltungsgericht hat das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern:
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung, auch wenn dabei ihre Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Denn es sei ihr nicht möglich, in zumutbarer Weise aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führe nach türkischem Recht nicht zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin könne diese aber auch nicht aufgeben. Denn nach türkischem Recht könne nur ein geschäftsfähiger türkischer Staatsangehöriger, der also sein 18. Lebensjahr vollendet habe, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dies würde für die 14 Jahre alte Klägerin aber bedeuten, dass sie noch Jahre warten müsse, bis sie deutsche Staatsangehörige werden können. Das sei der Klägerin aber nicht zumutbar.
Voraussetzungen für Einbürgerung erfüllt
Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin gegeben. Sie habe hier seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt und besitze die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern bestritten ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen; sie verfügten über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Schließlich habe sie auch die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie ihr erfolgreicher Besuch der Realschule belege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2010
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9227
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.