18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil18.12.2008

Klage wegen Untersagung von Bildaufnahmen durch die Presse während eines SEK-Einsatzes abgewiesenKonkrete Gefahr von Leben und Gesundheit

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall gegen das vom Bereit­schafts­po­li­zei­prä­sidium vertretenen Land Bad.-Württ. auf Feststellung, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizei­ein­satzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 (unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns) rechtswidrig war, abgewiesen.

Die 1. Kammer hat ausgeführt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen und damit auch die Aufforderung Bildaufnahmen zu unterlassen sowie die Ankündigung weiterer Maßnahmen rechtmäßig waren. Sie seien durch die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gedeckt. Der einsatzleitende Polizeibeamte sei zum Schutz der Indivi­du­a­l­rechtsgüter Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sowie des Angeklagten tätig geworden. Er habe nach seinem polizeilichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung - ex ante gesehen - davon ausgehen dürfen, dass in dem Zeitpunkt, als zwei Personen auf ihn zugingen, sich durch Presseausweise auswiesen und die Herstellung von Fotografien mit Nachdruck forderten, die konkrete Gefahr eines Anschlags auf den Angeklagten oder dessen gewalttätige Befreiung durch die Russische Mafia am wahrschein­lichsten gewesen sei und durch die direkte Anwesenheit der Pressevertreter im Gefahrenbereich und Anfertigung von Fotografien durch diese die Durchführung solcher Aktionen begünstigt würde, mit der Folge, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Angeklagten, der Pressevertreter und auch Schaulustiger erheblich gestiegen wäre. Der Beamte habe auch davon ausgehen können, dass bereits durch die Anfertigung von Fotografien die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Polizei, hier des SEK BW, konkret gefährdet wird. Der befürchtete Schaden sei darin gelegen, dass bereits mittels der angefertigten Fotografien vorliegend konkret zu befürchten gewesen sei, dass die zur Russischen Mafia gehörende Organisation eine Enttarnung der Beamten des SEK BW veranlasse, um gegen diese vorzugehen mit der Folge, dass hierdurch die besonders schwierige und umfangreiche Aufga­be­n­er­füllung des SEK BW beeinträchtigt werde.

Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Kunst­ur­he­ber­gesetz

Der Beamte sei weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröf­fent­lichung von Lichtbildern mangels Einwilligung gegen § 22 Abs. 1 des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes - KunstUrhG - verstoßen. Zwar sei das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig (vgl. auch die Verwal­tungs­vor­schrift des Innen­mi­nis­teriums über die Verhal­tens­grundsätze zwischen Presse und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berich­t­er­stattung vom 08.02.2002). Auch stelle das ungehinderte Fotografieren einen Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährten Pressefreiheit dar. Mit dem Recht der Presse zum Fotografieren korrespondiere aber die Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besäßen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbrei­tungs­fä­higkeit zu prüfen. Auch bei Verwendung eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder Pixelung genieße ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich diese als wirkungslos erwiesen, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschlössen. Auf Grund des räumlich geringen Abstands der Pressevertreter, insbesondere zum Einsatzleiter, aber auch zu den anderen am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, habe dieser davon ausgehen können, dass solche Fotografien gefertigt würden, die eine individuelle Erkennbarkeit der am Einsatz beteiligten Beamten ermöglicht hätten. Er habe weiter damit rechnen können, dass jedenfalls einige dieser Aufnahmen zur Veröf­fent­lichung in der Tageszeitung vorgesehen seien und dass die auf Aktualität ausgerichtete Tageszeitung am nächsten Tag mit einer entsprechenden Aufmachung unter Verbreitung der Bildnisse des zum Augenarzt verbrachten Angeklagten und der handelnden Polizeibeamten berichten werde. Anhaltspunkte für eine vollständig anonymisierte Verbreitung von Bildern hätten für den Polizeibeamten nicht bestanden. Die Fotografien der Polizeibeamten hätten auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, da die Polizeibeamten hier keine relativen Personen der Zeitgeschichte seien.

Auch die Maßnahmen des Beamten des SEK BW seien nicht zu beanstanden. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er in der Zeit der höchsten Gefahrenlage sich auf eine Diskussion mit den Vertretern der Presse einlasse und sich mit dem zuständigen Mitarbeiter im Verlag der Tageszeitung telefonisch in Verbindung setzt, um den Sachverhalt im Sinn des Verlages zu klären.

Kein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die Pressefreiheit

Ein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit habe nicht vorgelegen. Auch der Einwand der „Polizei­fes­tigkeit des Presserechts“ verfange nicht. Von einer allgemeinen Polizei­fes­tigkeit der Presse könne mit Blick auf die Einschränk­barkeit der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts würden durch die speziellen, dem Schutz der Presse dienenden Normen des Presserechts nur dann verdrängt, wenn es sich um Reaktionen wegen des Inhalts von Presse­er­zeug­nissen handele. Das Land habe aber keinen Zugriff auf ein Presseprodukt genommen.

Die Maßnahmen des Polizeibeamten verstießen nach dem Vorhergesagten auch nicht gegen den presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch nach dem Landes­pres­se­gesetz.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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