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18.01.2025  
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.03.2012

Fotogra­fier­verbot von Polizeibeamten des Spezi­al­ein­satz­kom­mandos rechtswidrigEinsatz von Kräften des Spezi­al­ein­satz­kom­mandos stellt zeitge­schicht­liches Ereignis dar, das Veröf­fent­lichung von Fotos ohne Einwilligung rechtfertigt

Ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot, Polizeibeamte des Spezi­al­ein­satz­kom­mandos während eines Einsatzes zu fotografieren, ist rechtswidrig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall waren Beamte des Spezi­al­ein­satz­kom­mandos der Polizei beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Unter­su­chungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienst­fahr­zeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen.

Polizeibeamte sahen künftige Einsetzbarkeit im Spezi­al­ein­satz­kommando durch Fotoaufnahmen beeinträchtigt

Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit, dass die eingesetzten Beamten des Spezi­al­ein­satz­kom­mandos durch die Veröf­fent­lichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin hätten enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezi­al­ein­satz­kommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.

VGH Baden-Württemberg erklärt Vorgehen des Einsatzleiters für rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat dabei unter anderem angenommen, dass die Gefahr einer unzulässigen Veröf­fent­lichung der angefertigten Fotografien nicht bestanden habe, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträt­auf­nahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.

Bilder dürfen nicht ohne erforderlichen Schutz gegen Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezi­al­ein­satz­kom­mandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes ein zeitge­schicht­liches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröf­fent­lichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs gegeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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