21.11.2024
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil24.01.2012

Verpflichtung zur Schulanmeldung und zum Schulbesuch rechtensZwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro wegen Fernbleibens vom Unterricht festgesetzt

Eine Verpflichtung für Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer staatlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Zuwider­hand­lungen ist rechtens. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen wies die Anfech­tungsklage eines Elternpaares gegen eine entsprechende Verfügung ab.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls weigerten sich unter Hinweis auf ihre Lebensweise, ihre lebens- und weltan­schau­lichen Überzeugungen sowie ihre pädagogischen Grundsätze, ihre Kinder an einer Schule anzumelden und dorthin zum Unterricht zu schicken. Das Lernen finde im normalen Leben statt, sei ein innerer Prozess und solle am besten in familiärer Umgebung erfolgen, wo jeder nach seinem Tempo die unter­schied­lichen Inhalte lernen könne.

Regie­rungs­prä­sidium verpflichtet Kläger zur Anmeldung der Kinder an staatlicher Grundschule oder anerkannter Ersatzschule

Daraufhin wurden die Kläger im November 2010 mit Verfügung des Regie­rungs­prä­sidiums Tübingen verpflichtet, ihre beiden Kinder an einer staatlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung wurde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro für jedes Kind angedroht. Weiter wurde die sofortige Vollziehung der verfügten Verpflichtung angeordnet.

VG bestätigt Sofortvollzug der Verfügung

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen bestätigte den Sofortvollzug. Die Beschwerde der Kläger hiergegen beim Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos. Schließlich wurde vom Regie­rungs­prä­sidium im Dezember 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

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