Dokument-Nr. 16230
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil20.03.2013
Jugendhaus und Kulturzentrum benötigt GaststättenerlaubnisAusschank auch alkoholischer Getränke bei öffentlichen Musik- und anderen Veranstaltungen erfolgt im Rahmen eines Gewerbebetriebs
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Jugendhaus und Kulturzentrum betreibt, in welchem bei öffentlichen Musik- und anderen Veranstaltungen Getränke, auch Alkohol, ausgeschenkt werden, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. Dies entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt ein gemeinnütziger Verein in Reutlingen ein Jugendhaus und Kulturzentrum, in welchem bei öffentlichen Musik- und anderen Veranstaltungen Getränke, auch Alkohol, ausgeschenkt werden. Da der Verein keine Gaststättenerlaubnis inne hatte und sich auch nicht darum bemühen wollte, weil er nach seiner Auffassung keine benötige, da der Getränkeausschank keinen gewerblichen Charakter habe, untersagte die Stadt Reutlingen dem Verein die Ausübung des Gastgewerbes, soweit es einer Erlaubnis bedürfe, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an.
Behörde darf Fortsetzung eines Betriebes ohne erforderliche Konzession verhindern
Die nach erfolglosem Widerspruch gegen die Untersagung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab. Rechtsgrundlage für den Erlass einer gaststättenrechtlichen Untersagungsverfügung sei, so das Gericht, § 31 Gaststättengesetz in Verbindung mit 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung. Danach könne die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Konzession erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben werde. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für den Erlass einer Untersagungsverfügung lägen vor, weil der Kläger einen Gaststättenbetrieb ohne die erforderliche Genehmigung betreibe. Auch sei die Ausübung des der Stadt gesetzlich eingeräumten Untersagungsermessens nicht zu beanstanden. Der Ausschank alkoholischer Getränke an jedermann zum Verzehr an Ort und Stelle durch den Kläger stehe außer Streit.
Verein übt eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit aus
Streitig sei die Frage, ob dieser Ausschank im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. Dies sei zu bejahen, weil eine auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Eine Gewinnerzielungsabsicht beim Getränkeverkauf im Jugendhaus liege vor, wenn ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erstrebt werde. Da der Kläger seine Tätigkeit nachhaltig ausübe, reiche auch ein geringer Überschuss aus. Ein solcher werde vom Kläger erzielt. Die Gewinnerzielungsabsicht beim Kläger werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass er den Gewinn beim Getränkeverkauf für gemeinnützige Vereinszwecke verwende und für sich als Verein keine Gewinnerzielung anstrebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online
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