21.11.2024
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Dokument-Nr. 30091

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss07.04.2021

Möbelhäuser im Kreis Segeberg bleiben geschlossenVG Schleswig lehnt Eilantrag eines Möbelhauses ab

Die Anordnung des Kreises Segeberg, den Einzelhandel im Kreisgebiet erneut weitgehend zu schließen, bleibt zunächst bestehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig in einem Eilverfahren entschieden.

Aufgrund erneut hoher Infek­ti­o­ns­zahlen mit einer dauerhaften Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenzswertes von 100 Neuinfektionen hatte der Kreis Segeberg mit einer Allge­mein­ver­fügung vom 30. März 2021 abweichend von den Regelungen in weiten Teilen des Landes Schleswig-Holstein für das Kreisgebiet erneut eine weitgehende Schließung des Einzelhandels (mit Ausnahme von Lebens-und Futter­mit­te­l­an­geboten, Wochenmärkten, Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäusern, Babyfachmärkten, Zeitungs­ver­käufen, Tierbe­da­rfs­märkten Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter und Baumärkten) angeordnet.

Schließung des Einzelhandels ist verhältnismäßig

Einen hiergegen gerichteten Eilantrag eines in Bad Segeberg ansässigen Möbelhauses, in dem insbesondere eine Besserstellung von Baumärkten, Garten­bau­zentren und Blumenläden gerügt wurde, hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt. Zwar könne die Rechtmäßigkeit des Verbotes in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der erneut hohen Inzidenz und der starken Verbreitung der britischen Variante des Coronavirus im Kreis Segeberg weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die erneute weitgehende Schließung des Einzelhandels könne ein verhält­nis­mäßiges Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurch­schnitt­lichen Infek­ti­o­ns­ge­schehens dort wirksam zu begegnen.

Keine Gleichstellung von Möbelhäusern und Baumärkten

Durchgreifende Argumente hinsichtlich einer Schlech­ter­stellung insbesondere gegenüber Baumärkten sah das Gericht trotz bestehender Sorti­ments­über­schrei­tungen in Randbereichen nicht. Während im Möbelhaus der Antragstellerin überwiegend Möbel, Leuchten und Teppichwaren ausgestellt und verkauft würden, erfüllten Baumärkte mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materi­a­l­ver­sorgung von Gewer­be­trei­benden einen besonderen Versor­gungs­bedarf der Bevölkerung, wobei mit Blick auf die häufige Kleinteiligkeit der benötigten Waren (z.B. Schrauben, Beschläge, Armaturen, Dichtungen, Farben, Pinsel) eine Erfor­der­lichkeit bestehe, diese Dinge spontan und auch unter Inaugen­scheinnahme zu besorgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

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