Dokument-Nr. 14860
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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil05.12.2012
Saarländische Landesregierung ordnet Schonzeit für Füchse anSchonzeit soll Füchsen ungestörte Aufzucht der Jungtiere ermöglichen
Die von der Landesregierung angeordnete Schonzeit für Füchse aus Gründen des Tierschutzes ist rechtmäßig. Schafhalter haben keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen. Sie müssen andere Maßnahmen ergreifen, um ihre Herden vor Raubtieren zu schützen. Dies entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 hatte die Landesregierung u.a. aus Gründen des Tierschutzes eine Schonzeit für Füchse zwischen dem 15. Februar und dem 16. August eines jeden Jahres angeordnet. Ziel der Verordnung ist es, Füchsen eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungtiere zu ermöglichen. Der bis dahin mögliche Abschuss der Fuchseltern habe ein qualvolles Verhungern der unversorgten Welpen und Jungfüchse zur Folge gehabt. Dies sei mit den Vorgaben des Tierschutzes nicht zu vereinbaren.
Kläger befürchtet drohende Seuchengefahr für Bevölkerung durch Schonzeit für Füchse
Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, für ein derartiges Schonungsgebot fehle jede wildbiologische Grundlage. Dieser sei allein "politisch" motiviert und im Übrigen unnötig, da der waidgerecht handelnde Jäger es in der Vergangenheit ohnehin vermieden habe, in der Aufzuchtzeit Elterntiere abzuschießen. Zudem sei infolge der Schonzeit für Füchse mit einem unverhältnismäßigen Ausbreiten der Fuchspopulation und erhöhten Seuchengefahren für die Bevölkerung zu rechnen. Er selbst werde als Schafhalter besonders getroffen, da Fuchseltern zur Versorgung ihrer Welpen vermehrt Lämmer seiner Schafherde rissen. Nur durch eine konsequente Bejagung des Fuchses seien Schäden für das übrige Niederwild, die Tierhalter und Gefahren für die Bevölkerung abzuwenden.
Schafhalter müssen andere Maßnahmen zur Sicherung ihrer Herde vor Raubtieren ergreifen
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Richter haben festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen der Obersten Jagdbehörde, die bei ihrer Entscheidung nicht nur die wildökologischen sondern auch die tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten habe. Seit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz (Art. 20 a GG) komme diesem besondere Bedeutung zu. Das gelte auch für die Jagd. Einem Schafhalter stehe ein Anspruch auf ein von Beutegreifern und Nahrungskonkurrenten völlig freies Umfeld für die Lämmeraufzucht nicht zu. Statt des Abschusses von Füchsen sei er auf andere Maßnahmen zur Sicherung seiner Herde vor Raubtieren zu verweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online
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