23.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 5373

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Urteil17.12.2007Verwaltungsgericht Koblenz2 K 93/07.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.12.2007

Jagdge­nos­sen­schaft Obersteinebach besteht nicht mehrJagdge­nos­sen­schaft Obersteinebach fehlt Betei­lig­ten­fä­higkeit

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Jagdge­nos­sen­schaft Obersteinebach nicht mehr existiert.

Auf Antrag eines privaten Eigentümers, des Beigeladenen, entschied der Landkreis Altenkirchen 1993, dass innerhalb von Obersteinebach kraft Gesetzes ein 103 ha großer privater Eigenjagdbezirk entstanden sei. Die Restfläche des gemein­schaft­lichen Jagdbezirks Obersteinebach betrage 225 ha. Der Jagdge­nos­sen­schaft Obersteinebach wurde die weitere Eigen­stän­digkeit des gemein­schaft­lichen Jagdreviers im Rahmen der Ausnah­me­ge­neh­migung zuerkannt. Im Mai 2003 beantragte der Beigeladene wegen veränderter Eigen­tums­ver­hältnisse die Neuabgrenzung seines Eigen­jagd­bezirks. Daraufhin gliederte der Landkreis mit Verfügung vom 8. August 2006 Fremdflächen an den bestehenden Eigenjagdbezirk zu Lasten der Jagdge­nos­sen­schaft Obersteinebach an. Hiermit war die Jagdge­nos­sen­schaft nicht einverstanden und erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, unzulässig, da der Jagdge­nos­sen­schaft Obersteinebach die Betei­lig­ten­fä­higkeit fehle. Nach den rechtlichen Vorgaben müssten in Rheinland-Pfalz gemein­schaftliche Jagdbezirke grundsätzlich eine Mindestgröße von 250 ha haben; Bezirke mit einer Größe von 225 ha könnten ausnahmsweise als gemein­schaft­licher Jagdbezirk zugelassen werden; ein Eigenjagdbezirk bestehe, wenn er mindestens über eine zusam­men­hängende Fläche von 75 ha verfüge. Nach Abzug der dem Beigeladenen gehörenden, im Zusammenhang stehenden Flächen verbleibe keine Fläche mehr, welche die Mindestgröße für einen gemein­schaft­lichen Jagdbezirk erreiche. Da der gemein­schaftliche Jagdbezirk bereits vor Klageerhebung kraft Gesetzes erloschen gewesen sei, bestehe auch die Jagdge­nos­sen­schaft nicht mehr.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/08 des VG Koblenz vom 02.01.2008

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