21.11.2024
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Dokument-Nr. 27881

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Urteil21.08.2019Verwaltungsgericht PotsdamVG 2 K 2857/19
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil21.08.2019

Anordnung von Zwangsurlaub für Beamte an Behörden­schließ­tagen unzulässigBeamten kann Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat entschieden, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) Beamte nicht dazu verpflichten darf, an bestimmten Behörden­schließ­tagen Erholungsurlaub zu nehmen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 führte die Hausleitung des MIK eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an "Brückentagen" durch. Im Ergebnis sprachen sich rund 64 % grundsätzlich für und 36 % gegen solche Behör­den­schließtage aus. Hierauf entschied die Hausleitung mit Zustimmung des Personalrates, das Ministerium am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 zu schließen und für den Arbeits­zeit­aus­gleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen; ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben sollte auf Antrag möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst im Wege des Widerspruchs und anschließend mit seiner am 4. September 2018 erhobenen Klage.

Erholungs­ur­laub­s­a­n­ordnung für ordnungsgemäßen Dienstbetrieb nicht erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam verurteilte das beklagte Land Brandenburg dazu, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben. Der Dienstherr sei im Rahmen seines - hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden - allgemeinen Organi­sa­ti­o­ns­rechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbinde jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienst­recht­lichen Konsequenzen der getroffenen Organi­sa­ti­o­ns­ent­scheidung das geltende Recht zu beachten. Nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen könne den Beamten nach Auffassung des Gerichts Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden. Unabhängig hiervon sei eine Erholungs­ur­laub­s­a­n­ordnung auch nicht für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich. Dies zeige auch die Dienst­ver­ein­barung über die flexible Arbeitszeit im MIK, nach der Beschäftigte auf Wunsch auch samstags arbeiten dürften, und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Bedienstete sich insgesamt an den Samstagen zum Dienst einfinden.

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamten­sta­tus­gesetz):

§ 44 Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landes­be­am­ten­gesetz):

§ 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvor­be­reitungs- und Mandatsurlaub

[...]

(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamten­sta­tus­ge­setzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungs­urlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechts­ver­ordnung.

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungs­urlaubs- und Dienst­be­frei­ungs­ver­ordnung):

§ 13 Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

Erläuterungen

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.

(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertre­tungs­kosten sind grundsätzlich zu vermeiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online (pm/kg)

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