21.11.2024
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss21.12.2023

Unzuver­läs­sigkeit für Wachgewerbe bei Verstoß gegen Gewalt­schutz­anordnungFehlen der für Bewachungs­personen erforderlichen Impulskontrolle

Verstößt jemand gegen eine Gewalt­schutz­anordnung, so begründet dies seine Unzuver­läs­sigkeit für das Wachgewerbe. Es fehlt ihm insofern an der für Bewachungs­personen erforderlichen Impulskontrolle. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Zuverlässigkeit für die Arbeit als Wachperson abgesprochen, da er gegen eine Gewalt­schutz­a­n­ordnung verstoßen hatte. Ihm war die Kontaktaufnahme zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin gerichtlich untersagt worden. Dennoch schrieb er ihr eine Textnachricht und rief sie an. Der Mann wurde aufgrund dessen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Mithilfe eines Eilantrag wollte der Mann nunmehr erreichen als Wachperson arbeiten zu dürfen.

Verstoß gegen Gewalt­schutz­a­n­ordnung begründet Unzuver­läs­sigkeit als Wachperson

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschied gegen den Mann. Er habe keinen Anspruch auf Mitteilung einer positiven Beurteilung seiner Zuverlässigkeit gemäß § 34 a Abs. 1a Nr. 1 GewO. Der Verstoß gegen die Gewalt­schutz­a­n­ordnung begründe die Prognose der Unzuverlässigkeit als Wachperson. Das Verhalten des Mannes offenbare das Fehlen an einer für die Tätigkeit als Bewachungs­person notwendigen Impulskontrolle. Er habe seine Bereitschaft gezeigt, sich über rechtliche Grenze hinwegzusetzen.

Bewachungs­person muss sich an Rechtsordnung halten

Gerade im Bewachungsgewerbe sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ein besonnenes, deeskalierendes Auftreten in Konflikt­si­tua­tionen zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich und potentielle Gewalt­ge­neigtheit fehl am Platz. Von einer Bewachungs­person müsse erwartet werden, dass sie die Rechtsordnung nicht nur während ihrer Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich beachtet.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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