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Dokument-Nr. 28676

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.02.2020

Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungs­ge­werbes aufgrund straf­recht­licher Verurteilung wegen Körper­ver­letzungVerwirklichung der Straftaten außerhalb des Gewerbes unerheblich

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Körper­ver­letzung kann auch dann zum Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungs­ge­werbes führen, wenn die Straftaten außerhalb des Gewerbes begangen wurden. Denn durch die Taten können Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewer­be­trei­benden zum Umgang mit Konflikten und Gewalt­ver­meidung gezogen werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Betreiber eines Bewachungs­ge­werbes die Erlaubnis zum Führen des Betriebs entzogen. Hintergrund dessen waren zwei strafrechtliche Verurteilungen einmal wegen Körperverletzung und Beleidung gegenüber seiner Lebensgefährtin und das andere Mal wegen Körper­ver­letzung gegen einen Taxifahrer. Die zuständige Behörde sah aufgrund der Straftaten nicht mehr die Gewähr, dass der Gewer­be­treibende sein Bewachungsgewerbe zuverlässig führen wird. Dagegen klagte der Gewer­be­treibende und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er verwies darauf, dass er im Rahmen seines Gewerbes nicht straffällig geworden war. Die Straftaten haben weitestgehend im Zusammenhang mit dem emotional aufgeladenen Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin gestanden. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Gewer­be­trei­benden.

Rechtmäßiger Widerruf der Gewer­be­er­laubnis

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Gewer­be­trei­benden zurück. Das Verwal­tungs­gericht habe aufgrund der straf­recht­lichen Verurteilung von einer Unzuver­läs­sigkeit des Gewer­be­trei­benden ausgehen dürfen. Unerheblich sei, dass die Strafteten nicht den beruflichen Bereich betroffen haben und ihren Grund in der familiären Konflikt­si­tuation hatten.

Gewal­t­an­wen­dungen nicht vereinbar mit Pflichtenprofil des Bewachungs­ge­werbes

Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungs­un­ter­nehmer seien nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewer­be­trei­benden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewalt­ver­meidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht werden. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedürfe es einer spezifischen Zuverlässigkeit. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das Pflichtenprofil des Bewachungs­ge­werbes. Nicht Gewaltanwendung, sondern Gewalt­ver­meidung müsse die Handlungsmaxime sein.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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