Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.02.2020
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen KörperverletzungVerwirklichung der Straftaten außerhalb des Gewerbes unerheblich
Die strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung kann auch dann zum Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes führen, wenn die Straftaten außerhalb des Gewerbes begangen wurden. Denn durch die Taten können Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konflikten und Gewaltvermeidung gezogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Betreiber eines Bewachungsgewerbes die Erlaubnis zum Führen des Betriebs entzogen. Hintergrund dessen waren zwei strafrechtliche Verurteilungen einmal wegen Körperverletzung und Beleidung gegenüber seiner Lebensgefährtin und das andere Mal wegen Körperverletzung gegen einen Taxifahrer. Die zuständige Behörde sah aufgrund der Straftaten nicht mehr die Gewähr, dass der Gewerbetreibende sein Bewachungsgewerbe zuverlässig führen wird. Dagegen klagte der Gewerbetreibende und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er verwies darauf, dass er im Rahmen seines Gewerbes nicht straffällig geworden war. Die Straftaten haben weitestgehend im Zusammenhang mit dem emotional aufgeladenen Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin gestanden. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Gewerbetreibenden.
Rechtmäßiger Widerruf der Gewerbeerlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Gewerbetreibenden zurück. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung von einer Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgehen dürfen. Unerheblich sei, dass die Strafteten nicht den beruflichen Bereich betroffen haben und ihren Grund in der familiären Konfliktsituation hatten.
Gewaltanwendungen nicht vereinbar mit Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes
Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer seien nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht werden. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedürfe es einer spezifischen Zuverlässigkeit. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes. Nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung müsse die Handlungsmaxime sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)