18.10.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil21.07.2015

Student hat keinen Unterlassungs­anspruch gegen den AStA wegen vereinzelter allge­mein­po­li­tischer BetätigungenUrteil zu allge­mein­po­li­tischer Betätigung des AStA

Ein Student kann nicht dagegen vorgehen, wenn der AStA sich nicht nur hochschul­po­litisch sondern auch vereinzelt allge­mein­po­litisch äußert. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hervor.

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Unter­las­sungsklage eines Jurastudenten (Kläger) gegen die Studie­ren­den­schaft der Universität Osnabrück (Beklagte), vertreten durch den AStA, abgewiesen.

Der Kläger machte in seiner Klage geltend, in insgesamt 74 Einzelfällen seit 2012 habe die Beklagte sich durch ihre verschiedenen Betätigungen und die Finanzierung bestimmter Hochschul­gruppen und -projekte ein allgemein­politisches Mandat angemaßt, das ihr nicht zustehe. Mit seiner Klage wollte er der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 5 - 250.000,- Euro gerichtlich untersagen lassen, sich allge­mein­po­litisch und nicht unmittelbar hochschul­s­pe­zifisch zu äußern, Erklärungen abzugeben und allge­mein­po­li­tische Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

Gerügte Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe stellen keine allge­mein­po­li­tische Betätigung dar

Zur Begründung der klage­ab­wei­senden Entscheidung führte das Gericht aus, die Mehrzahl der gerügten Verstöße stelle keine allge­mein­po­li­tische Betätigung dar. Vielmehr seien die gerügten Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe noch von der im Nieder­säch­sischen Hochschulgesetz (NHG) verankerten Aufgabe zur Wahrnehmung sozialer und kultureller Belange der Studierenden, dem hochschul­po­li­tischen Mandat und dem politischen Bildungsauftrag gedeckt. Das Themenspektrum der verschiedenen Veranstaltungen sei auch ausreichend offen, obgleich es die im Studie­ren­den­pa­r­lament vorhandene "asymmetrische Zusammensetzung" widerspiegele. Auch die vom Kläger gerügte, seiner Ansicht nach einseitige, finanzielle Förderung beanstandete das Gericht nach genauer Betrachtung nicht, obgleich auch diese, entsprechend der Förderanträge, "asymmetrisch weltanschaulich sortiert" sei.

Unzulässigkeit bestimmter Aufrufe

In Bezug auf zwölf der vom Kläger gerügten Verstöße zeigte das Gericht der Beklagten in der mündlichen Urteils­be­gründung die "orangene Karte". So seien z.B. der Aufruf zum Protest gegen ACTA, zwei Aufrufe zu NDP-Gegen­de­mon­s­tra­tionen, verschiedene Flugblätter des Ökologie-Referates, der Aufruf gegen den "1000 Kreuze-Marsch" und gegen PEGIDA sowie ein Willkom­men­s­trans­parent für Flüchtlinge, die sämtlich der Beklagten zurechenbar seien, zweifelsfrei als allge­mein­po­li­tische Betätigungen zu beurteilen und überschritten damit die Grenzen des Erlaubten. Gleichwohl resultiere daraus kein Unter­las­sungs­an­spruch, weil die Verstöße in der Gesamtschau auch in Anbetracht der zeitlichen Ausdehnung und der Vielfältigkeit der beteiligten Akteure (Referate, Fachschaften etc.) nicht durchweg wiederholt und nachhaltig seien.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Osnabrück (pm)

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