21.11.2024
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Dokument-Nr. 30312

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Beschluss21.05.2021Verwaltungsgericht Osnabrück6 B 36/21
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss21.05.2021

Eilantrag gegen Untersagung eines Rinder­trans­portes von Deutschland nach Marokko erfolgreichKeine Tierschutz­rechtlichen Verstöße durch Gericht festgestellt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat dem Eilantrag eines Rinderzucht­unternehmens (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine vom Landkreis Emsland (Antragsgegner) verfügte Untersagung eines Rinder­trans­portes nach Marokko richtete. In dem Beschluss hat das Gericht den Antragsgegner auch dazu verpflichtet, die vom Antragsteller vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport damit abzufertigen. Damit kann der beantragte Transport stattfinden, sofern nicht vor dem Transport eine etwaig anderslautende Entscheidung des Nds. Ober­verwaltungs­gerichts ergehen sollte.

Der Antragsgegner hatte mit Verfügung vom 20.05.2021 den Antrag zur Abfertigung von 528 tragenden Zuchtrindern für den Export am 25., 26., 27. und 28.05.2021 (täglich 4 LKW) von Messingen (Samtgemeinde Freren) nach Marokko abgelehnt und den Transport aus tierschutz­recht­lichen Gründen untersagt. Vorausgegangen war der Unter­sa­gungs­ver­fügung ein Erlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz, mit dem das Ministerium dem Landkreis Emsland die Abfertigung des beantragten Transports verboten hat.

Nachweispflicht von Tierschutz­ver­stößen liegt bei Tierschutz­behörde

Das VG führte zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung aus, die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutz­gesetz (TierSchG) erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutz­recht­lichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rinder in Marokko nicht entsprechend dem nationalen Tierschutz­standard gehalten werden können. Dies darzulegen sei aber Aufgabe der Tierschutz­behörde. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Transporteurs, den Nachweis zu erbringen, dass es in Marokko nicht zu tierschutz­recht­lichen Verstößen komme. Hier werde im angefochtenen Bescheid nur pauschal auf die geografischen und klimatischen Verhältnisse in Marokko und die dortigen landwirt­schaft­lichen Strukturen verwiesen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die tragenden Rinder zum Zwecke einer tierschut­z­widrigen Schlachtung/Schächtung exportiert würden. Denn bei dem Abnehmer in Marokko handele es sich um einen Molkereibetrieb.

Voraussetzungen für die Abfertigung erfüllt

Das VG gehe auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung in Form der Stempelung des Fahrtenbuches vorlägen. Für derartig lange Tiertransporte sehe eine europäische Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport bestimmte Beför­de­rungs­höchst­dauern, Ruhezeiten sowie Tränk- und Fütte­r­mög­lich­keiten vor, die es einzuhalten gelte und die an Kontrollstellen auch überwacht würden. Der Antragsgegner sei aufgrund eigener fachlicher Prüfung der vorgelegten Fahrtenbücher selbst bereits davon ausgegangen, dass der Antragsteller diese Vorgaben einhalten werde, habe den Transport jedoch aufgrund des genannten ministeriellen Erlasses nicht abfertigen dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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