18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil22.09.2014

Rücküber­stellung von Asylbewerbern nach Italien rechtmäßigAsylbewerber kann sich europäischen Staat führ Durchführung des Asylverfahrens nicht aussuchen

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat entschieden, dass die Rücküber­stellung von Asylbewerbern nach Italien dann rechtmäßig ist, wenn dort eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist und keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der überstellten Asylbewerber zu erwarten ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass sich Asylbewerber grundsätzlich nicht den europäischen Staat aussuchen könnten, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll.

Die aus Somalia stammenden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leben derzeit in Osnabrück und wenden sich gegen ihre von der Beklagten verfügte Rücküberstellung nach Italien. Sämtliche Kläger sind nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland über Italien in die Europäische Union eingereist und hatten dort ihre Asylanträge gestellt. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik stellten sie auch hier jeweils Asylanträge, die jedoch von der Beklagten als unzulässig abgelehnt worden sind. Zugleich wurde die Rücküber­stellung nach Italien angeordnet.

Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens ergibt sich aus Dublin-II-Verordnung

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass ein Asylbewerber sich den europäischen Staat, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll, nicht aussuchen könne. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens ergebe sich aus europäischem Recht, hier der so genannten Dublin-II-Verordnung. Innerhalb der Schengen-Staaten sei ein einheitliches Asylsystem etabliert worden, das einheitliche Mindestmaßstäbe für die Durchführung des Asylverfahrens und die soziale Absicherung der Asylbewerber setze.

Gericht verneint zu erwartende systemischer Mängel bei Asylverfahren in Italien

In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) könnten sich Asylbewerber vor diesem Hintergrund gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur mit der Begründung wehren, dass so genannte systemische Mängel des Asylverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat, hier Italien, vorliegen und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet sei. Derartige systemische Mängel, die mit überwiegender Wahrschein­lichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge haben, hat das Gericht für Italien jedoch verneint. Dabei stützt sich das Gericht u.a. auch auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des EuGH und des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts in Lüneburg. Danach leide das italienische Asylsystem aufgrund der hohen Antragszahlen zwar an Mängeln. Die Mängel seien jedoch nicht flächendeckend, sondern nur punktuell zu verzeichnen. Jedenfalls sei das italienische Asylsystem nicht faktisch außer Kraft gesetzt.

Keine europarechtlich normierte Pflicht zur Gewährung finanzieller Hilfen nach Abschluss des Asylverfahrens

Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass sie nach dem Abschluss des Asylverfahrens in Italien - anders als in der Bundesrepublik - keinen Anspruch auf Sozia­l­leis­tungen haben. Denn nach Abschluss des Asylverfahrens bestehe keine europarechtlich normierte Pflicht mehr zur Gewährung finanzieller Hilfen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des EuGH.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18878

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI