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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss31.05.2016

Polizeibeamter hat Anspruch auf Sonderurlaub für Aufnahme seiner Tochter in KinderhospizZweifel des Arbeitgebers an tatsächlich begrenzter Lebensdauer der Tochter unvertretbar und zynisch

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Polizei­di­rektion Osnabrück einstweilig verpflichtet, einem Polizeibeamten Sonderurlaub für die Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz zu gewähren.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 25-jährige Tochter leidet an einer angeborenen und unheilbaren Stoff­wech­sel­krankheit und ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwer­be­hinderte anerkannt. Sie kann nicht mehr sprechen, ist auf den Rollstuhl angewiesen und der höchsten Pflegestufe zugeordnet. Nachdem die Polizei­di­rektion dem Antragsteller über Jahre wiederholt Sonderurlaub für die Begleitung bei Hospi­z­auf­ent­halten gewährt hatte, lehnte sie dessen Bewilligung nun ab. Zur Begründung gab sie an: Der Umstand, dass dem Antragsteller seit zehn Jahren für die Begleitung seiner Tochter wiederholt Sonderurlaub gewährt worden sei, lasse - weil dessen Tochter noch am Leben sei - begründete Zweifel daran zu, dass eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei.

Lebenserwartung der Tochter ist als begrenzt anzusehen

Dagegen richtete sich der vorläufige Rechts­schutz­antrag, mit dem der Antragsteller die Bescheinigung des Chefarztes eines Klinikums vorlegte, wonach das Gesamt­krank­heitsbild als palliative Situation einzuschätzen sei, die Krankheit sich in einem sehr weit fortge­schrittenen Stadium befinde und die Lebenserwartung mit Sicherheit als sehr begrenzt anzusehen sei. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt der behandelnde Internist in einer ebenfalls überreichten Bescheinigung. Die Polizei­di­rektion ist dem mit dem Hinweis darauf entge­gen­ge­treten, dass nunmehr die allgemeine Perso­na­l­knappheit und die verstärkt wahrnehmbaren Aufga­ben­ver­dich­tungen in den Fokus der Entscheidung gerückt seien.

Voraussetzung für Sonder­ur­laubs­ge­währung gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass für das Gericht aufgrund der ärztlichen Atteste feststehe, dass die Voraussetzung für die Sonder­ur­laubs­ge­währung - dass das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leide, die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lasse - gegeben sei. Die Sichtweise in dem angefochtenen Bescheid, dass aus der Gewährung von Sonderurlaub seit zehn Jahren unter gleichen Voraussetzungen ohne Versterben der Tochter des Antragstellers folge, dass keine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei, sei unvertretbar, wenn nicht sogar zynisch. Zu Ende gedacht würde diese Sichtweise bedeuten, dass ein mehr oder weniger glücklicher oder zufälliger Verlauf der Erkrankung in der Vergangenheit an die Stelle der ärztlichen Progno­se­ein­schätzung treten würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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