21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.02.2014

Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nicht­ver­hei­ratete möglichNiederkunft der Lebenspartnerin kann als "anderer wichtiger persönlicher Grund" der Sonder­urlaubs­verordnung angesehen werden

Einem Kriminalbeamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Krimi­na­l­kom­missar beim Bundes­kri­mi­nalamt, hatte im Jahr 2011 die Gewährung von Sonderurlaub von einem Tag wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war mit der Begründung abgelehnt worden, die Sonder­ur­laubs­ver­ordnung gewähre Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz. Soweit nach der Verordnung daneben Sonderurlaub auch aus anderen gewichtigen Gründen gewährt werden könne, sei der Fall der Geburt durch die speziellere Vorschrift abschließend geregelt. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub und rügte u.a. seine Ungleich­be­handlung gegenüber Ehen und eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften.

VG schließt Anspruch auf Sonderurlaub nicht aus

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte zwar, dass sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen könne. Diese Regelung verletzte weder das Gebot des Ehe- und Famili­en­schutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruhe auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Ehe bzw. die Leben­s­part­ner­schaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistands­pflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestünden bei der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft gerade nicht. Allerdings schließe dies nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies habe die Beklagte zu Unrecht verkannt. Der Kläger kann nun verlangen, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechts­auf­fassung des Gerichts über seinen damaligen Antrag entscheidet und ihr Ermessen ausübt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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