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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss04.01.2013

Versetzung einer Schulleiterin aufgrund von Verständ­nis­schwie­rig­keiten mit Lehrern berechtigtBisherige Schulleiterin wird aus ihrem Amt und aus ihrer Funktion als Schulleiterin versetzt

Leidet der Schulfrieden und kann der Bildungsauftrag einer Schule nicht erfüllt werden, da es "Kommu­ni­ka­ti­o­ns­schwie­rig­keiten" zwischen der Schulleiterin und dem Kollegium gibt, so ist eine Versetzung der Schulleiterin berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die bisher als Leiterin der Realschule Dissen tätige Frau stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem sie sich gegen ihre zum 01.02.2013 verfügte Versetzung auf die Stelle einer Konrektorin an der Realschule Georgs­ma­ri­enhütte wandte.

Kein Schulfrieden und keine Erfüllung des Bildungs­auftrags ohne Versetzung der Antragstellerin möglich

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, die von der Nieder­säch­sischen Landes­schul­behörde zur Begründung der Versetzung genannten "Kommu­ni­ka­ti­o­ns­schwie­rig­keiten" zwischen der Schulleiterin und einem großen Teil des Kollegiums der Realschule Dissen sowie der daraus resultierende Umstand, dass ein ganz erheblicher Teil der Lehrer sich habe an andere Schulen versetzen lassen, hätten die Versetzung der Antragstellerin aus ihrem Amt und aus ihrer Funktion als Schulleiterin zwingend erforderlich gemacht. Ohne diese Maßnahme habe der Schulfrieden nicht wieder­her­ge­stellt und der Bildungsauftrag der Schule nicht erfüllt werden können. Das schlichte Bestreiten der Spannungen im Kollegium sei nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Sachverhaltes ernsthaft in Frage zu stellen. Es unterliege auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragstellerin an die Realschule Georgs­ma­ri­enhütte versetzt und dort mit den Aufgaben einer Konrektorin betraut worden sei. Zwar sei es aufgrund entsprechender Informationen bedau­e­r­li­cherweise zu einer Situation gekommen, die ihr die Wahrnehmung der Aufgaben voraussichtlich erschweren werde, es habe jedoch in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Stelle zur Verfügung gestanden. Ein Einsatz der Antragstellerin als Schulleiterin sei unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Falles nicht in Betracht gekommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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