18.10.2024
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Dokument-Nr. 3613

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Urteil21.11.2006Verwaltungsgericht Koblenz6 K 257/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.11.2006

Versetzung einer Schulleiterin in den Ruhestand rechtmäßigZweijährige Dienst­un­fä­higkeit rechtfertigt Zurruhesetzung

Das Land Rheinland-Pfalz durfte die Leiterin einer Realschule in den Ruhestand versetzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Beamtin steht als Realschul­rektorin im Dienst des Landes. Im März 2004 wurde bekannt, dass sie stell­ver­tretende Vorsitzende des Vereins „Zentrum des Lichts“, einer privaten weltan­schau­lichen Vereinigung, war. Hierüber wurde umfangreich in der Presse berichtet, wodurch es zu Unruhe innerhalb der Lehrer- und der Elternschaft der von ihr geleiteten Schule kam. Daraufhin erkrankte die Rektorin dienstunfähig an einer Depression. In der Folgezeit versetzte das Land sie zur Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion – ADD –, Außenstelle Koblenz. Die ADD veranlasste Anfang Januar 2005 eine amtsärztliche Untersuchung. Nach deren Ergebnis war nicht zu erwarten, dass die Dienstfähigkeit der Rektorin innerhalb der nächsten sechs Monate wieder­her­ge­stellt sei. Für einen erfolgreichen psycho­the­ra­peu­tischen Behand­lungs­prozess sei etwa ein Jahr anzusetzen. In dem sich anschließenden Verfahren zu ihrer Versetzung in den Ruhestand legte die Rektorin eine privatärztliche Stellungnahme vor, wonach die Dauer der Erkrankung nur schwer zu prognostizieren sei, wohl aber noch mindestens drei, vier Monate andauere. Gleichwohl versetzte das Land die Beamtin nach Einholung einer erneuten amtsärztlichen Stellungnahme, welche die ursprüngliche Beurteilung bestätigte, wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand. Hiergegen hat die Beamtin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben. Nachdem sie mittlerweile ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, ist sie erneut zur Realschul­rektorin ernannt worden.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Diese sei, so das Gericht, zulässig, obwohl die Klägerin mittlerweile wieder ihren Dienst verrichte. Die Beamtin habe ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, falls sich diese als rechtswidrig erweise. Das Land müsse nämlich dann die Differenz zwischen den Versorgungs- und den Besol­dungs­bezügen für diese Zeit nachzahlen. Indes sei die Klage unbegründet. Die Versetzung in den Ruhestand sei rechtswidrig gewesen. Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung sei die letzte Verwal­tungs­ent­scheidung. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen hierfür im Fall der Rektorin vorgelegen. Diese sei fast ein Jahr und zehn Monate durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen. Des Weiteren durfte das Land angesichts der amtsärztlichen Einschätzung davon ausgehen, dass die Rektorin während der nächsten sechs Monate ihre volle Dienstfähigkeit nicht wiedergewinnen werde. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die das Land dazu hätten veranlassen müssen, von einer Zurruhe­setzung der Rektorin Abstand zu nehmen. Mithin sei die Entscheidung auch in ermes­sens­feh­ler­freier Weise ergangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/06 des VG Koblenz vom 29.12.2006

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