23.11.2024
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Dokument-Nr. 3412

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Beschluss17.11.2006Bayerischer Verwaltungsgerichtshof3 ZB 06.2829
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss17.11.2006

Versetzung eines Schulleiters endgültig aufgehobenGründe für Versetzung sind rechtlich nicht tragfähig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die vom Bayerischen Staats­mi­nis­terium für Unterricht und Kultus (StMUK) im Februar 2005 verfügte Versetzung des Leiters eines Gymnasiums an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungs­for­schung in München rechtskräftig aufgehoben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte damit das Urteil des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richts München vom 25. Juli 2006, gegen das das StMUK Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt hatte.

Nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs fehlt es an einer tragfähigen Begründung für das dienstliche Bedürfnis, das rechtliche Voraussetzung für die Versetzung des Schulleiters wäre. Zu Unrecht habe das StMUK das - offensichtlich bestehende - dienstliche Bedürfnis, zur Behebung der vielfältigen Spannungen an der Schule auch Veränderungen der personellen Situation am Gymnasium vorzunehmen, nicht allgemein sachbezogen und angesichts der mehrpoligen Spannungs­ver­hältnisse offen für verschiedene Lösungs­mög­lich­keiten gesehen, sondern von vornherein auf die Person des Schulleiters fokussiert.

Die in der Verset­zungs­ver­fügung getroffene Einschätzung zeuge von einer unzutreffenden und verkürzten Bewertung der der Konflikt­si­tuation zugrunde liegenden Tatsachen. Insbesondere sei nicht hinreichend geprüft worden, ob und inwieweit der Einsatz eines ehemaligen Minis­te­ri­a­l­be­auf­tragten als Mediator für die zerrüttete Situation an der Schule mitursächlich gewesen sei. Bei der konkreten Ausgestaltung der Funktion in der Führung des Gymnasiums habe es sich im Grunde nicht um die Einsetzung eines Mediators, sondern um die rechtlich äußerst fragwürdige Installierung einer Neben-Schulleitung mit unklar abgegrenzten Aufgaben und diffus formulierten Befugnissen gehandelt. Das Wesen einer solchen Institution sei durch das StMUK offenbar verkannt worden, wenn der Mediator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit Weisungs­be­fug­nissen, auch gegenüber der Schulleitung, ausgestattet gewesen sei. Schließlich seien auch die Gründe für die Versetzung des Schulleiters an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungs­for­schung rechtlich nicht tragfähig. Insofern habe das StMUK in erster Linie auf für die Wegversetzung sprechende Aspekte abgestellt. Erst als sich die Wegversetzung endgültig abgezeichnet habe, sei das dienstliche Interesse für den Einsatz des Schulleiters an der "noch zu schaffenden" Koordi­nie­rungs­stelle betont worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 24.11.2006

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