21.11.2024
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Dokument-Nr. 2823

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Verwaltungsgericht München Urteil25.07.2006

Gericht hebt Versetzung eines Schulleiters an ein Staatsinstitut aufVersetzung des Schulleiters würde zu Ansehensverlust führen

Das Verwal­tungs­gericht München hat die vom Bayerischen Staats­mi­nis­terium für Unterricht und Kultus im Februar 2005 verfügte Versetzung des Schulleiters des staatlichen Gymnasiums in Laufen an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungs­for­schung in München aufgehoben.

Grundsätzlich rechtfertigt die festgestellte Störung des Schulfriedens (der Lehrer ist entschiedener Gegner des achtjährigen Gymnasiums, dem sog. G8) zwar eine Versetzung. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte bei seiner Verset­zungs­ent­scheidung jedoch nicht alle relevanten Aspekte gesehen und abgewogen.

Es wurde nicht hinreichend geprüft, ob und inwieweit die stell­ver­tretende Schulleiterin und der als Mediator eingesetzte Minis­te­ri­a­l­be­auf­tragte a.D. für das festgestellte Spannungs­ver­hältnis mitursächlich waren. Ferner hätte der Beklagte statt der sofortigen Versetzung des Klägers auch andere Lösungs­mög­lich­keiten in Betracht ziehen müssen, z.B. einen weiteren Media­ti­o­ns­versuch oder die alleinige oder auch gleichzeitige Versetzung der Stell­ver­treterin des Klägers.

Angesichts der offenen „Schuldfrage“ hätte der Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass die Versetzung nur des Schulleiters für diesen zu einem erhöhten Ansehensverlust führen würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 25.07.2006

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