15.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss12.06.2020

Zwei Kinos in Osnabrück dürfen vorläufig öffnenCorona-Verordnung steht Öffnung unter Einhaltung einer Höchstbelegung und eines Hygienekonzepts Kinos nicht entgegen

Mit Beschluss hat das Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die aktuelle Nieder­säch­sische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dem Betrieb zweier Kinos in Osnabrück unter Einhaltung der dortigen Hygiene-, Abstands- und Höchs­tbelegungs­konzepte - Höchstbelegung bis zu 33 vom Hundert der Sitzplatz­ka­pazität - nicht entgegensteht. Zunächst wurde den Beteiligten nur ein entsprechender Tenor zugestellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich die Betreiber der beiden Licht­spiel­häuser mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Osnabrück gewandt, um die Öffnung beider Kinos zu erreichen.

Land verweist auf erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko

Antragsgegner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Nieder­säch­sische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, das von der Unzulässigkeit des Antrags ausgeht, weil es sich in der Sache um einen Normen­kon­trol­lantrag handele, für den das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht zuständig sei. In der Sache halte es auch das Andauern der Schließung von Kinos für gerechtfertigt, weil mit dem Betrieb von Kinos - anders als etwa bei Kneipen, Zügen des ÖPNV oder Gaststätten - ein erhöhtes Infek­ti­o­ns­risiko einhergehe und die notwendige Dunkelheit des Kinos die Einhaltung von Hygieneregeln nicht kontrollierbar mache.

Gericht sieht in Schließung einen Verstoß gegen Gleichheitssatz des Grundgesetzes

Zur Begründung des stattgebenden Beschlusses führte das VG aus, auch außerhalb einer Normenkontrolle könne einstweiliger und effektiver Rechtsschutz bis zur Entscheidung der in der Hauptsache zu erhebender Feststel­lungsklage gewährt werden. Inhaltlich sieht das Gericht im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in dem noch unbeschränkt geltenden Verbot der Öffnung von Licht­spiel­häusern einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Kinos dürfen unter Einhaltung einer Höchstbelegung und Hygienekonzept öffnen

Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschät­zungs­spielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhält­nis­mä­ßigkeit gebunden. Schränke der Verord­nungsgeber die Grundrechte ein, so habe er dies ständig auf das Fortbestehen der Erfor­der­lichkeit hin zu überprüfen. Hieraus folge, dass auch eine ursprünglich zulässige Maßnahme durch Zeitablauf und tatsächliche Entwicklungen rechtswidrig werden könne.

Ausnahmslose Schließung von Kinos nicht mehr gerechtfertigt

Da in Niedersachsen mittlerweile weite Teile des öffentlichen Lebens wieder der Normalität angenähert seien, insbesondere Läden, Kneipen, Gaststätten, der ÖPNV und Fitnessstudios wieder geöffnet hätten, bei deren Betrieb ein signifikant geringeres Infek­ti­o­ns­risiko nicht ersichtlich oder gar belegt sei, sei ein sachlicher Grund, demgegenüber den Betrieb von Licht­spiel­häusern unter Einhaltung einer Höchstbelegung und eines Hygienekonzepts ausnahmslos zu verbieten, nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ku)

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