21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss05.08.2013

Abordnung der Rektorin einer Realschule an eine Oberschule rechtswidrigVerstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel rechtfertigt keine Abordnung

Die Abordnung einer Rektorin setzt voraus, dass ihre reibungslose Zusammenarbeit mit dem Schulkollegium, der Elternschaft, dem Schul­per­so­nalrat und den Schülern nicht in einer Weise gestört wird, die der Erfüllung des Bildungs­auf­trages der Schule entgegensteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat das Verwal­tungs­gericht Osnabrück dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, mit dem die Rektorin einer nordhorner Realschule sich gegen die Verfügung der Nieders. Landes­schul­behörde gewandt hat, durch die sie zum 01.08.2013 an eine ca. 57 km entfernt liegende Oberschule abgeordnet werden sollte.

Keine unmittelbare Störung des inner­schu­lischen Friedens

Zur Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Osnabrück ausgeführt, dass die Abordnung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Abordnung der Schulleiterin setze voraus, dass ihre reibungslose Zusammenarbeit mit dem Schulkollegium, der Elternschaft, dem Schul­per­so­nalrat und den Schülern nicht in einer Weise gestört werde, die der Erfüllung des Bildungs­auf­trages der Schule entgegenstehe. Für eine solche Störung gege es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hätten sich das Lehrerkollegium und die Eltervertreter nahezu geschlossen für den Verbleib der Rektorin an der Schule ausgesprochen. Soweit es das wohl noch aufklä­rungs­be­dürftige Verhalten der Beamtin im Zusammenhang mit haushalts­recht­lichen Fragen betreffe, handele es sich in erster Linie um Störungen in der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Nordhorn als Schulträgerin und der dieser Behörde geschlossen entge­gen­tre­tenden, durch die Schulleiterin repräsentierten Schul­ge­mein­schaft, nicht aber um eine unmittelbare Störung des inner­schu­lischen Friedens.

Landes­schul­behörde hat persönliche Verhältnisse der Rektorin nicht hinreichend berücksichtigt

Sofern es durch die Spannungen zwischen der Schulträgerin und der Schule/Schulleiterin zu gewissen mittelbaren Störungen des täglichen Schulbetriebes komme, schienen sie von der geschlossen auftretenden Schul­ge­mein­schaft kompensiert zu werden. Ein Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel rechtfertige deshalb nicht die Abordnung der Beamtin. Zur Beachtung haushalts­recht­licher Bestimmungen könne diese durch andere Maßnahmen angehalten werden. Weitere Umstände, die eine Abordnung rechtfertigten, lägen nicht vor. - Abgesehen von diesen Gründen sei die angegriffene beamten­rechtliche Maßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil die Landes­schul­behörde die Abordnung ausgesprochen habe, ohne die persönlichen Verhältnisse der Beamtin hinreichend zu berücksichtigen. Die Schulleiterin sei vor der Entscheidung nicht angehört worden. Jedenfalls deshalb seien die einer täglichen 57 km langen Fahrt zur neuen Dienststelle entge­gen­ste­henden, ärztlich bescheinigten chronischen Schmerzen und die Verpflichtungen der Beamtin als gerichtlich bestellte Betreuerin ihrer Mutter unzuläs­si­gerweise außer Betracht geblieben.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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