23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.10.2012

Übernahme verbeamteter Lehrer aus anderen Bundesländern stellt keine Diskriminierung von Berliner Lehrern darVerwal­tungs­gericht Berlin äußert Zweifel an Diskri­mi­nie­rungs­fä­higkeit der Ethnie "Berliner"

Die Übernahme verbeamteter Lehrer aus anderen Bundesländern in ein Beamten­ver­hältnis mit dem Land Berlin diskriminiert "Berliner" nicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Das Land Berlin warb 2011 mit Anzeigen in Tageszeitungen um Lehrkräfte. Darin hieß es, "Berlin stellt über 1.000 Lehrkräfte ein: Gesucht wird für jede Schulart und nahezu jede Fächer­kom­bi­nation. (…) Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern werden im Beamten­ver­hältnis übernommen". Der Kläger, ein in Thüringen geborener, in Brandenburg aufgewachsener und beim Land Berlin angestellter Lehrer beantragte daraufhin seine Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis. Dies lehnte das Land mit der Begründung ab, ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung bestehe nicht. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG). Er machte geltend, er gehöre zur Ethnie der "Berliner" und trug hierzu u.a. vor, er spreche den Berliner Dialekt und esse traditionelle Berliner Gerichte, wie z.B. das Bollenfleisch. Er sei allein aus diesem Grund nicht verbeamtet worden.

Kläger wurde nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Es sei schon zweifelhaft, ob der "Berliner" überhaupt eine diskri­mi­nie­rungs­fähige Ethnie sei. Die Zuwanderung von Menschen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt habe dazu geführt, dass die "Berliner" als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar seien. Der Lebenslauf des Klägers begründe überdies erhebliche Zweifel daran, dass er dieser Gruppe, unterstellt dass es sie gibt, angehöre. Jedenfalls sei der Kläger nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt worden. Als in Berlin angestellter Lehrer werde er ebenso wenig verbeamtet wie Bewerber aus anderen Bundesländern, die dort noch nicht Beamte sind. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern hingegen würden ohne Rücksicht auf ihre ethnische Herkunft in ein Beamten­ver­hältnis im Land Berlin übernommen. Auch wenn diese "Berliner" seien, stehe dies ihrer Versetzung und damit der Fortdauer des Beamten­ver­hält­nisses nicht entgegen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich. Urteil der 5. Kammer vom 26. Oktober 2012 - VG 5 K 222.11 -

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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