Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das die Klagen in erster Instanz deswegen abgewiesen hatte, weil die Kläger nicht wirksam in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien. Der 4. Senat hat damit zugleich an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 24. März 2006 in einem gleichgelagerten Verfahren festgehalten; im anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Rechtsfragen nicht geklärt, weil die damalige Klägerin die Klage zurückgenommen hatte.
Den Klägern waren in den Jahren 1998/1999 Ernennungsurkunden ausgehändigt worden, mit denen sie in das Beamtenverhältnis auf Probe "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" berufen werden sollten. Die ihnen in den Jahren 2001/2002 ausgehändigten Ernennungsurkunden über die Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit enthalten eine gleichlautende Formulierung. Der Zusatz im Text der Urkunden ist - so das Oberverwaltungsgericht - dahingehend zu verstehen, dass er den Inhalt des Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. auf Lebenszeit kennzeichnet. Ein Teilzeitbeamtenverhältnis in diesem Sinne sieht aber weder das Bundes- noch das Landesbeamtenrecht vor. Deshalb hat die Aushändigung der Ernennungsurkunden dieses Inhalts eine Ernennung nicht bewirken können. Die seit dem 1. August 2008 vollbeschäftigten Kläger haben dementsprechend keinen Anspruch, für die Vergangenheit besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob die mit der vollen regelmä-ßigen Arbeitszeit beschäftigt worden wären.
Auf die weitere Frage, ob die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, wonach Bewer-ber für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit im Umfang von mindestens drei Vierteln bzw. zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit berufen werden konnten, mit höherrangigem Recht vereinbar sind, kam es für die gerichtliche Entscheidung nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008