18.10.2024
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Dokument-Nr. 6994

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Urteil13.11.2008Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 4 B 18.08 u.a.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.11.2008

Teilzeit­ver­be­amtung von Lehrern im Land Brandenburg unwirksam

Die Berufungs­ver­fahren mehrerer Lehrer des Landes Brandenburg, die sich dagegen wenden, dass sie - wie eine Vielzahl weiterer Lehrkräfte - in ein Beamten­ver­hältnis nur unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen worden sind, hatten vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam bestätigt, das die Klagen in erster Instanz deswegen abgewiesen hatte, weil die Kläger nicht wirksam in ein Beamten­ver­hältnis berufen worden seien. Der 4. Senat hat damit zugleich an seiner Rechts­auf­fassung im Urteil vom 24. März 2006 in einem gleich­ge­la­gerten Verfahren festgehalten; im anschließenden Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurden die Rechtsfragen nicht geklärt, weil die damalige Klägerin die Klage zurückgenommen hatte.

Den Klägern waren in den Jahren 1998/1999 Ernen­nungs­ur­kunden ausgehändigt worden, mit denen sie in das Beamten­ver­hältnis auf Probe "in Teilzeit­be­schäf­tigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" berufen werden sollten. Die ihnen in den Jahren 2001/2002 ausgehändigten Ernen­nungs­ur­kunden über die Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit enthalten eine gleichlautende Formulierung. Der Zusatz im Text der Urkunden ist - so das Oberver­wal­tungs­gericht - dahingehend zu verstehen, dass er den Inhalt des Beamten­ver­hält­nisses auf Probe bzw. auf Lebenszeit kennzeichnet. Ein Teilzeitbeamtenverhältnis in diesem Sinne sieht aber weder das Bundes- noch das Landes­be­am­tenrecht vor. Deshalb hat die Aushändigung der Ernen­nungs­ur­kunden dieses Inhalts eine Ernennung nicht bewirken können. Die seit dem 1. August 2008 vollbe­schäf­tigten Kläger haben dementsprechend keinen Anspruch, für die Vergangenheit besoldungs- und versor­gungs­rechtlich so gestellt zu werden, als ob die mit der vollen regelmä-ßigen Arbeitszeit beschäftigt worden wären.

Auf die weitere Frage, ob die Vorschriften des Landes­be­am­ten­ge­setzes, wonach Bewer-ber für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit im Umfang von mindestens drei Vierteln bzw. zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit berufen werden konnten, mit höherrangigem Recht vereinbar sind, kam es für die gerichtliche Entscheidung nicht an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008

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