23.11.2024
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Dokument-Nr. 30075

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Beschluss01.04.2021Verwaltungsgericht Osnabrück3 B 16/21, 3 B 17/21, 3 B 18/21, 3 B 19/21
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss01.04.2021

Eilanträge gegen nächtliche Ausgangssperren in Osnabrück und im Landkreis Emsland ohne ErfolgVG Osnabrück bestätigt nächtliche Ausgangssperren

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat vier Eilanträge gegen die in Allgemein­verfügungen der Stadt Osnabrück (44. Infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Allge­mein­ver­fügung vom 30.03.2021) und des Landkreises Emsland (Allge­mein­ver­fügung Nr. 6 vom 29.03.2021) geregelten Ausgangs­beschränkungen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr abgelehnt.

Zu diesen Entscheidungen kam das Gericht letztlich im Wege einer umfassenden Inter­es­se­n­ab­wägung, in der jeweils das Interesse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausgangs­be­schrän­kungen anderseits abgewogen wurden. Die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausgangs­be­schrän­kungen könne angesichts der kurzen für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden.

VG: Rechtmäßigkeit der Allge­mein­ver­fügung voraussichtlich durch Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gedeckt

Zwar bestünden durchaus Zweifel an der Bestimmtheit einzelner Regelungen in den Allge­mein­ver­fü­gungen. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ein Verstoß gegen die Ausgangs­be­schränkung bußgeldbewehrt sei. Die Zweifel beträfen den Begriff des "privaten Wohnbereichs" und einige Ausnah­me­re­ge­lungen in den Allge­mein­ver­fü­gungen. Hier stelle sich beispielsweise die Frage, wann das Verlassen des Wohnbereichs bei einer medizinischen, psychosozialen oder veteri­nä­r­me­di­zi­nischen Behandlung "notwendig" sei. Ebenso wenig bestimmt sei voraussichtlich das nächtliche Verbot von "Reisen innerhalb des Gebiets des Landkreises Emsland". Auch die Frage der Verhält­nis­mä­ßigkeit müsse im Haupt­sa­che­ver­fahren näher betrachtet werden. Offenbleiben könne schließlich, ob die den Allge­mein­ver­fü­gungen zugrun­de­liegende Rechtsgrundlage in der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung (dort § 18) rechtmäßig sei. Denn jedenfalls sei sie aller Voraussicht nach von der Ermäch­ti­gungs­grundlage im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gedeckt.

Folgenabwägung zum Nachteil der Antragsteller

Die durchgeführte Folgenabwägung falle jedoch zum Nachteil der Antragsteller aus. Während die Antragsteller ihrerseits nicht hinreichend dargelegt hätten, in welcher Weise sie besonders stark durch die nächtliche Ausgangs­be­schränkung betroffen seien, stehe auf der anderen Seite der befürchtete weitere Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen mit der damit einhergehenden Überlastung des Gesund­heits­systems und damit gegebenenfalls verbundene Gesund­heits­schä­di­gungen weiterer Personen bis hin zu Todesfällen. Sowohl im Landkreis Emsland als auch in der Stadt Osnabrück liege die Sieben-Tage-Inzidenz seit längerer Zeit deutlich über dem Wert von 150. Die Kammer halte die Ausgangs­be­schränkung als Maßnahme zur Pande­mie­be­kämpfung unter Bezugnahme auf wissen­schaftliche Studien auch für ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Reduzierung und Verlangsamung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens. Im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung seien schließlich auch die umfassenden Ausnah­me­re­ge­lungen zu berücksichtigen gewesen, die zeigten, dass bestimmte berufliche, gesundheitliche und auch private Interessen als triftige Gründe für eine Ausnahme von den Ausgangs­be­schrän­kungen anerkannt würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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