15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 29510

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil25.11.2020

Klage einer Grund­schul­rektorin auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Gewährung von Freizeit­aus­gleich erfolglosAnspruch auf Freizeit­aus­gleich setzt vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klage einer Grund­schul­rektorin aus der Grafschaft Bentheim gegen die Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde (Beklagte) auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben und einen Freizeit­aus­gleich für ihre seit April 2015 geleistete Mehrarbeit abgewiesen.

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Vorsitzende aus, der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86 %) zu gewähren, sei bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durch­schnittliche Woche­n­a­r­beitszeit im Umfang ihrer Teilzeit­be­schäf­tigung zu gewährleisten. Insofern folge die Kammer einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus dem Jahr 2015 nicht.

Keine Klagemög­lichkeit, stattdessen Anträge und Beschwerden

Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, also der Möglichkeit einer Rechts­ver­letzung. Ein Grundsatz des Beamtenrechts sei, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen individuellen Ämterzuschnitt habe, sondern "nur" einen Anspruch auf eine seinem status­recht­lichen Amt (hier Grund­schul­rektorin) entsprechende Verwendung. Im Hinblick auf das konkrete Amt habe der Dienstherr eine Einschät­zungs­prä­ro­gative. Zudem handele es sich bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen um eine Entscheidung des Organi­sa­ti­o­ns­er­messens des Dienstherrn, die der Beamte nicht einklagen könne. Der Beamte, so auch die Klägerin, habe aber die Möglichkeit Anträge zu stellen und Beschwerden zu erheben und so eine Überlastung zu dokumentieren. Eine so dokumentierte Überlastung könne nicht unmittelbar gerichtlich überprüft werden, sondern nur, wenn sie dem Beamten zu seinen Lasten vorgehalten werde, etwa im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung.

Anspruch nur bei vom Dienstherrn angeordneter Mehrarbeit

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keine individuelle Überlastung zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht habe. Auch der begehrte Freizeitausgleich, der im Umfang auf ein ganzes Jahr hinausliefe, stehe der Klägerin weder aus nationalem noch aus Unionsrecht zu. Dieser Anspruch setze eine vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus. Unionsrechtlich scheitere der Anspruch daran, dass die entsprechende EU-Richtlinie auf die Klägerin als Schulleiterin nicht anwendbar sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29510

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI