21.11.2024
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Dokument-Nr. 29272

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil06.10.2020

Klage eines Schulrektors auf Arbeits­ent­lastung erfolglosKonkrete Arbeitszeit­überschreitung nicht ausreichend plausibel dargelegt

Das VG Hannover hat die Klage eines Schulrektors auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben abgewiesen, weil der Rektor die konkrete Arbeitszeit­überschreitung nicht ausreichend plausibel dargelegt hat.

Im hier vorliegenden Fall begehrte der Rektor einer Grundschule die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit April 2015 geleistete Mehrarbeit im Umfang von mehr als acht Stunden wöchentlich. Der Kläger berief sich zur Begründung auf eine Arbeits­zeit­studie der Universität Göttingen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Diese Studie belege nach Auffassung des Klägers, dass er dauerhaft über die regelmäßige geschuldete Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werde.

VG: Arbeits­zeit­über­schreitung nicht nachgewiesen

Das VG ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Das Bestehen einer individuellen Arbeitszeitüberschreitung konnte aus Sicht des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Die Arbeits­zeit­analyse habe in Bezug auf die durch den Kläger vorgenommenen Aufzeichnungen Unstimmigkeiten erkennen lassen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt worden seien. Nach der Arbeits­zeit­studie habe der Kläger zwar die geschuldete Arbeitszeit wöchentlich insgesamt deutlich überschritten. Allerdings habe er nicht hinreichend plausibel erklärt, wie sich die Arbeits­zeit­über­schreitung zusammensetze. Aus den erhobenen Daten gehe hervor, dass er in seiner Funktion als Schulleiter und im Hinblick auf die von ihm geschuldete Unterrichtszeit um insgesamt mehr als zehn Stunden hinter dem wöchentlichen Soll zurückbleibe. Die geltend gemachte erhebliche Überschreitung seiner Arbeitszeit sei hiernach allein auf seine "weiteren Tätigkeiten" zurückzuführen.

Entscheidung betrifft nur den individuellen Anspruch des Klägers auf Entastung von dienstlichen Aufgaben

Das VG hat darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung allein den individuellen Anspruch des Klägers auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben betrifft und das Gericht keine grundsätzliche Aussage über die Frage zu treffen hatte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Niedersachsen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen werden dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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