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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil12.03.2025

Lebens­mit­tel­märkte dürfen sonntags nicht öffnenRunderlass, der die Sonntagsöffnung erlaubt, ist laut VG Osnabrück inhaltlich falsch

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat einer Klage der Vereinten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft (ver.di) gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebens­mit­tel­märkte in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr stattgegeben.

Nachdem die Gewerkschaft festgestellte hatte, dass die beiden Lebens­mit­tel­märkte auch an Sonntagen öffnen, wandte sie sich im September 2023 an die Stadt Osnabrück. Sie wies u.a. darauf hin, dass das gesamte Warenangebot uneingeschränkt zum Verkauf angeboten werde. Dies widerspreche den Vorgaben des Nieder­säch­sischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG).

Runderlass erlaubt Sonntagsöffnung von Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm

Die beklagte Stadt teilte im Oktober 2023 mit, dass die beiden Lebens­mit­tel­märkte gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a) NLöffVZG i. V. m. dem Runderlass des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ("Runderlass") vom 20. April 2021 auch an Sonntagen jeweils für drei Stunden öffnen dürften. Nach dem Runderlass sei bei Lebens­mit­tel­ge­schäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm in der Regel davon auszugehen, dass diese entsprechend § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a) NLöffVZG lediglich auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet seien.

ver.di: Ausnah­me­vor­schrift verstößt gegen des verfas­sungs­rechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagesruhe

Hiergegen hat ver.di am 3. Mai 2024 Klage erhoben. Sie meint, dass die o.g. Ausnah­me­vor­schrift des Nieder­säch­sischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten gegen das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagesruhe aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verstoße. Die Lebens­mit­tel­ge­schäfte der Beigeladenen seien zudem ihrer Größe und ihrem Sortiment nach nicht auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet. So würden sämtliche Waren des üblichen Ge- und Verbrauchs - auch in großen Mengen - angeboten.

Richter: Regelvermutung aus dem Runderlass kann nicht gefolgt werden

Die Kammer hat sich den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen angeschlossen. Zwar verfüge der Lebens­mit­telmarkt der Beigeladenen zu 1) nicht über eine Verkaufsfläche von 800 qm. Der Regelvermutung, dass nach dem Runderlass davon ausgegangen werden könne, dass das Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sei, folgte das Gericht aber nicht. So fordere der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a) NLöffVZG für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsruhe, dass die Verkaufsstellen nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind. Damit nenne der Wortlaut der Vorschrift zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen (Größe und Sortiment), die beide jeweils selbständig erfüllt sein müssten. Durch die genannte Regelvermutung des Runderlasses werde für Lebens­mit­tel­ge­schäfte mit einer Größe von bis zu 800 qm die Ausrichtung der Verkaufsstelle nach ihrem Sortiment jedoch vollständig unberück­sichtigt gelassen.

Richter: Streit­ge­gen­ständliche Verkaufsstellen sind klassische Lebens­mit­telläden

Die streit­ge­gen­ständ­lichen Verkaufsstellen seien nicht nur auf Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgelegt. Vielmehr handele es sich um klassische Wettbewerber aus den Bereichen Lebens­mit­tel­su­permarkt und Lebensmittel-Discounter, wie sie auch sonst an Werktagen üblicherweise geöffnet hätten. Als solche seien sie darauf ausgerichtet, nicht nur den täglichen Kleinbedarf an Lebens- und Genussmitteln zu befriedigen, sondern auch den darüber hinausgehenden (Wochen-)Bedarf. Ein solches Angebot werde von der Ausnah­me­vor­schrift des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a) NLöffVZG nicht mehr gedeckt. Über eine mögliche Verfas­sungs­wid­rigkeit der Vorschrift musste die Kammer nicht mehr entscheiden.

Das Urteil (Az. 1 A 114/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung an das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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