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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss05.06.2012

Kein Anspruch auf barrierefreie Duschein­richtung in einer Obdachlosen­unterkunftOrdnungsbehörde muss lediglich für obdachmäßige Unterbringung sorgen, nicht für wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung

Eine städtische Obdachlosen­unterkunft ist nicht verpflichtet, eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duschein­richtung herzustellen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg.

Der etwa 85-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt seit ca. 18 Jahren eine Obdachlosenunterkunft einer Stadt im Landkreis Friesland. Vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg stellte er einen Antrag, die Stadt zu verpflichten, für ihn eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duschein­richtung herzustellen oder anderweitig vorzuhalten.

Ausstat­tungs­niveau der Notunterkunft muss lediglich Grundan­for­derung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügen

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wesen der Notunterkunft im Obdach­lo­senrecht lediglich ein der Grundan­for­derung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügendes Ausstat­tungs­niveau erfordere. Hierbei müssten insbesondere Leben und Gesundheit der in aller Regel nur für begrenzte Zeit zu beherbergenden Bewohner gewährleistet, nicht aber darüber hinaus besondere Merkmale erfüllt werden. Deshalb sei schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdach­lo­sen­un­terkunft. Hinreichend sei eine Wasch­ge­le­genheit. Die Ordnungsbehörde habe nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Die geltend gemachten medizinischen und sonstigen Beein­träch­ti­gungen des Antragstellers seien nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Selbst für den Fall, dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen auf eine "barrierefreie Dusche" angewiesen sei, könne er nicht verlangen, dass ihm die Stadt eine solche im Rahmen der Obdach­lo­sen­un­ter­bringung kostenfrei zur Verfügung stelle. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch sei keine Angelegenheit des Obdach­lo­sen­rechts, sondern ggf. anderer Sozia­l­leis­tungs­träger.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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