Bereits die erste Instanz hatte festgestellt, es handele sich bei der Unterbringung eines Obdachlosen um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die die Behörde zuständig sei, in deren Bereich der Obdachlose sich in dem Zeitpunkt aufhalte, zu dem die Maßnahme notwendig werde. Es sei unerheblich, wo die Obdachlosigkeit eingetreten sei und wo der Obdachlose vorher zuletzt seinen Wohnort gehabt habe bzw. gemeldet gewesen sei.
In seinem Beschluss vom 5. Februar 2003 stellt der Senat dazu fest, die Obdachlosenbehörde der Stadt Darmstadt sei für die Unterbringung des Obdachlosen zuständig gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob es zutreffe, dass der Obdachlose nach seinem Auszug aus der mit der ehemaligen Partnerin gemeinsam bewohnten Wohnung bereits in Dieburg um Unterbringung gebeten habe und dort abgewiesen worden sei.
Ob dies der Fall gewesen sei, könne dahinstehen, denn es komme ohnehin nicht darauf an, an welchem Ort die Obdachlosigkeit erstmals entstanden sei. Denn ansonsten sei die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit für eine Behörde in vielen Fällen mit aufwendigen Ermittlungen über den Voraufenthalt des Obdachlosen verbunden. Solche Ermittlungen seien mit der Verpflichtung, eine konkrete, vor Ort bestehende Gefahr zu beseitigen, jedoch nicht vereinbar. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Behörden wechselseitig die Obdachlosen von einem Zuständigkeitsbereich in einen anderen "abschöben".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/03 des Hessischen VGH vom 10.02.2003