18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 8933

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Beschluss26.11.2009Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 19 B 297/09 AS ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss31.08.2009, S 5 AS 137/09 ER
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.11.2009

Hartz IV-Empfänger brauchen nicht in Obdach­lo­sen­un­terkunft zu wohnenAnspruch auf eigene Wohnung

Ein Hartz IV-Empfänger braucht nicht in einer Obdach­lo­sen­un­terkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Eilverfahren entschieden.

Die Essener Richter gaben damit einem 59-jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz IV-Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht.

Behörde wollte nur Kosten in Höhe für ein Zimmer in Übergangsheim übernehmen

Nach dem Umzug wollte die Hartz IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen.

Richter: Behörde darf nicht auf Obdach­lo­sen­un­terkunft verweisen

Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem Kläger mit 323 € pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 € für die neue Wohnung zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis der vom Kläger gemieteten Wohnung über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 € pro Quadratmeter.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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