Dokument-Nr. 34687
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- NJW 2022, 642Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 642
- Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss26.08.2021, 3 B 85/21
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.10.2021
Bei Unterbringung obdachloser Personen besteht keine Pflicht zur Lagerung von deren HausratObdachlose Personen müssen sich selbst um Unterbringung der persönlichen Gegenstände sorgen
Bei der Unterbringung obdachloser Personen zur Gefahrenabwehr muss die Ordnungsbehörde nicht für die Lagerung des Hausrats sorgen. Darum müssen sich obdachlose Personen selber kümmern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Obdachlosen wurde im Jahr 2004 in Schleswig-Holstein von der zuständigen Behörde eine 40 qm große Wohnung zugewiesen. Dabei nutzte er zur Lagerung seiner persönlichen Sachen ein Kellerraum, der ihm nicht zustand. Nachdem die Behörde im Jahr 2021 von der Nutzung erfuhr, forderte sie dem Obdachlosen zur Räumung des Kellerraums auf. Der Obdachlose beantragte schließlich Eilrechtsschutz. Er meinte, die Behörde müsse für die Unterbringung seines Hausrats sorgen, so dass er einen Anspruch auf den Kellerraum habe. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Obdachlosen.
Kein Anspruch auf Nutzung des Kellerraums
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holzerin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es bestehe für den Obdachlosen kein Anspruch auf Nutzung des Kellerraums. Die Ordnungsbehörde sei lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten Unterkunft bestehe nicht. Im Vordergrund stehe immer die Beschaffung ausreichenden Wohnraums.
Keine Pflicht zur Lagerung des Hausrats von Obdachlosen
Daraus ergebe sich, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass die Ordnungsbehörde in der Regel nur die obdachlose Person unterbringen müsse, nicht aber ihren Besitz. Möbel und andere Gegenstände könne der Obdachlose nur insoweit unterbringen, wie dies die Fläche erlaube, auf die er ohnehin Anspruch habe. Es sei im Übrigen Sache des Obdachlosen selbst, für die Unterbringung seines Hausrats und seiner persönlichen Gegenstände zu sorgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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