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Dokument-Nr. 34687

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Beschluss19.10.2021Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein4 MB 51/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 642Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 642
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss26.08.2021, 3 B 85/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.10.2021

Bei Unterbringung obdachloser Personen besteht keine Pflicht zur Lagerung von deren HausratObdachlose Personen müssen sich selbst um Unterbringung der persönlichen Gegenstände sorgen

Bei der Unterbringung obdachloser Personen zur Gefahrenabwehr muss die Ordnungsbehörde nicht für die Lagerung des Hausrats sorgen. Darum müssen sich obdachlose Personen selber kümmern. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Obdachlosen wurde im Jahr 2004 in Schleswig-Holstein von der zuständigen Behörde eine 40 qm große Wohnung zugewiesen. Dabei nutzte er zur Lagerung seiner persönlichen Sachen ein Kellerraum, der ihm nicht zustand. Nachdem die Behörde im Jahr 2021 von der Nutzung erfuhr, forderte sie dem Obdachlosen zur Räumung des Kellerraums auf. Der Obdachlose beantragte schließlich Eilrechtsschutz. Er meinte, die Behörde müsse für die Unterbringung seines Hausrats sorgen, so dass er einen Anspruch auf den Kellerraum habe. Das Verwal­tungs­gericht Schleswig-Holstein lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Obdachlosen.

Kein Anspruch auf Nutzung des Kellerraums

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holzerin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es bestehe für den Obdachlosen kein Anspruch auf Nutzung des Kellerraums. Die Ordnungsbehörde sei lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des Obdachlosen eine den Minde­st­an­for­de­rungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Aufrecht­er­haltung einer bestimmten Unterkunft bestehe nicht. Im Vordergrund stehe immer die Beschaffung ausreichenden Wohnraums.

Keine Pflicht zur Lagerung des Hausrats von Obdachlosen

Daraus ergebe sich, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, dass die Ordnungsbehörde in der Regel nur die obdachlose Person unterbringen müsse, nicht aber ihren Besitz. Möbel und andere Gegenstände könne der Obdachlose nur insoweit unterbringen, wie dies die Fläche erlaube, auf die er ohnehin Anspruch habe. Es sei im Übrigen Sache des Obdachlosen selbst, für die Unterbringung seines Hausrats und seiner persönlichen Gegenstände zu sorgen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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