23.11.2024
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Dokument-Nr. 28517

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.03.2020

5-köpfige obdachlose Familie muss menschenwürdig untergebracht werdenUnterbringung auf 30 Quadratmetern Größe genügt nicht rechtlichen Anforderungen

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen 5-köpfigen Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Das Gericht verpflichtete die Stadt Köln, der Familie eine Obdach­losen­unterkunft zur Verfügung zu stellen, die zum einen ausreichend groß ist und zum anderen über getrennte Räume verfügt, die Rück­zugs­möglichkeiten eröffnen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht teilte nicht die Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richts Köln, dass die Antrag­stel­le­rinnen nicht obdachlos seien, weil die Stadt ihnen weiterhin die Möglichkeit vermittelt habe, die bislang genutzten 30 qm in einem ausschließlich von der Stadt Köln zur Unterbringung von Obdachlosen genutzten "Hotel" eines gewerblichen Betreibers in eigenem Namen anzumieten. Die Inanspruchnahme dieser Anmie­tungs­mög­lichkeit, die Kosten in Höhe von 26,75 Euro täglich pro Person verursacht (d. h. für 5 Personen 133,75 Euro pro Tag oder rund 4.000 Euro im Monat, was einem Quadrat­me­terpreis von weit über 100 Euro pro Monat entspricht), hielt das Oberver­wal­tungs­gericht für nicht zumutbar, auch wenn die Kosten anscheinend vom zuständigen Sozia­l­leis­tungs­träger (Sozialamt oder Jobcenter) übernommen werden.

Schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern muss Rechnung getragen werden

Der Unter­brin­gungs­an­spruch eines Obdachlosen sei zwar grundsätzlich nur auf die Unterbringung in einer menschen­würdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung biete sowie Raum für die notwendigsten Lebens­be­dürfnisse lasse. Dabei müssten Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Allerdings müsse dem Unter­zu­brin­genden nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts eine gewisse Mindestfläche von ca. 9 qm, je nach den Einzel­fa­l­lum­ständen - insbesondere bei nicht nur kurzfristiger Obdachlosigkeit - auch mehr, zur Verfügung stehen. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, und die Unterkunft müsse eine Rückzugs­mög­lichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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